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§ 4 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 4 Lehrmittel
(1) 1In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. 2Zur Darstellung des Lehrstoffes müssen wahlweise Modelle, analoge oder digitale Medien sowie die zur Visualisierung jeweils erforderlichen technischen Geräte vorhanden sein. 3Bildschirme und Projektionsflächen müssen eine ausreichende Größe aufweisen. 4Ferner müssen die für die Ausbildung der Fahrschüler notwendigen aktuellen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen in schriftlicher oder, sofern der Zugriff im Unterrichtsraum gesichert ist, in elektronischer Form vorliegen.
(2) 1Wird der theoretische Unterricht in digitaler Form durchgeführt, sind zusätzlich zu Absatz 1 mindestens die Anforderungen nach Anlage 2a zu erfüllen. 2§ 4 Absatz 1b Satz 5 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 18. März 2022 BGBl. I S. 498 m.W.v. 1. Juni 2022
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Frühere Fassungen von § 4 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2022 | Artikel 3 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.03.2022 BGBl. I S. 498 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 02.10.2019 BGBl. I S. 1416 |
aktuell | vor 01.01.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 DV-FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DV-FahrlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 DV-FahrlG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2022)
... einer Fahrschule bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 4 Absatz 1 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält, 2. entgegen § 5 Absatz 1 ...
Anlage 2a DV-FahrlG (zu § 4 Absatz 2) Anforderungen an die Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form (vom 01.06.2022)
Zitat in folgenden Normen
Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Artikel 2 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2, 15; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 1 FahrlAusbVO Ort und Ablauf der Ausbildung (vom 01.01.2023)
... stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz entsprechend zu erfüllen. Der digitale Lehrgang ist synchron durchzuführen, ...
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1318; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 4 FahrschAusbO Theoretischer Unterricht (vom 01.06.2022)
... stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Artikel 2 15. FeVuaÄndV Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
... Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind ...
Artikel 3 15. FeVuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... wird nach der Angabe zu Anlage 2 folgende Angabe eingefügt: „Anlage 2a (zu § 4 Absatz 2 ) Anforderungen an die Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form". ... (4) Bei jeder Änderung ist ein neuer Fahrlehrerschein auszufertigen." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... werden." 5. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „ § 4 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 6. Die Anlage 3 wird durch ... 6. Die Anlage 3 wird durch folgende Anlagen 2a und 3 ersetzt: „Anlage 2a (zu § 4 Absatz 2 ) Anforderungen an die Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form ...
Artikel 4 15. FeVuaÄndV Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
... Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz entsprechend zu erfüllen. Der digitale Lehrgang ist synchron durchzuführen, alle ...
Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Artikel 1 DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... darf acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten nicht überschreiten." 3. § 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Zur Darstellung des Lehrstoffes ...
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