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§ 4 - Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung (DokErstÜbV)
V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 244 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Geltung ab 06.03.2020; FNA: 312-2-8 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 06.03.2020; FNA: 312-2-8 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 4 Übermittlung von Ermittlungsvorgängen
(1) Bei der elektronischen Übermittlung von Ermittlungsvorgängen (Verhandlungen gemäß § 163 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung) nach § 3 Absatz 1 Satz 1 sind sämtliche elektronischen Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) 1Soweit Ermittlungsvorgänge nach Absatz 1 Ausgangsdokumente in Papierform enthalten, sind diese vor der Übermittlung entsprechend § 32e der Strafprozessordnung in elektronische Dokumente zu übertragen. 2Ausgangsdokumente, die als Beweismittel sichergestellt sind, können in elektronische Dokumente übertragen oder von der elektronischen Übermittlung ausgenommen werden.
(3) 1Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, müssen während des laufenden Verfahrens im Anschluss an die Übermittlung mindestens sechs Monate lang gespeichert oder aufbewahrt werden. 2Die Speicher- und Aufbewahrungsfristen gemäß § 32e Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
(4) 1Mit dem Ermittlungsvorgang soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML übermittelt werden, der den nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht. 2Dieser Datensatz soll auch Informationen zur Gliederung und Sortierung der mit dem Vorgang übermittelten Dokumente enthalten.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2099 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 4 DokErstÜbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 10 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2099 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 DokErstÜbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 DokErstÜbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DokErstÜbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 10 StPOuaFG Änderung der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung
... § 4 Absatz 3 Satz 2 der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 244) werden die Wörter „und 3" ...
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