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§ 4 - Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV)

V. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 1841 (Nr. 34)
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2129-59-2 Umweltschutz

§ 4 Allgemeine Anforderungen an die weitere Behandlung von entfernten Stoffen, Gemischen und Bauteilen



(1) Die nach § 3 entfernten Bauteile, Gemische und Stoffe sind der Vorbereitung zur Wiederverwendung zuzuführen oder zu recyceln.

(2) Wenn eine Behandlung nach Absatz 1 nicht möglich oder zulässig ist, sind die entfernten Bauteile, Gemische und Stoffe in sonstiger Weise zu verwerten oder zu beseitigen, sofern diese Verordnung, das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder andere Rechtsvorschriften keine anderslautenden Anforderungen an die selektive Behandlung von diesen Bauteilen, Gemischen oder Stoffen stellen.

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