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§ 4 - EES-Durchführungsgesetz (EESDG)
Artikel 1 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 26-15 Ausländerrecht
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Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 26-15 Ausländerrecht
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§ 4 Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik für das Einreise-/Ausreisesystem und Bewältigung von Sicherheitsvorfällen
(1) 1Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist für die Erstellung von Berichten und Statistiken nach Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 zuständig. 2Es führt eine nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik nach dem Stand der Technik. 3Das Bundesverwaltungsamt ermöglicht dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik den Zugang zu anonymisierten Einzeldaten zum Zwecke der Sicherheits- und Qualitätsstatistik nach Satz 1.
(2) Das Bundesverwaltungsamt ist für die Erstellung von Berichten und Statistiken nach Artikel 72 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2226 zuständig.
(3) 1Das Bundesverwaltungsamt und die Bundespolizei stellen dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf Anforderung im Einzelfall Daten zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 zur Verfügung. 2Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ereignis im Sinne des Artikels 44 der Verordnung (EU) 2017/2226 steht und für die Bewältigung dieses Ereignisses erforderlich ist. 3Dies umfasst insbesondere Sicherheitsvorfälle bei der technischen Dokumentenprüfung und der Erfassung von Biometrie im Rahmen der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2017/2226.
(4) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt die Statistiken nach Absatz 1 dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, der Bundespolizei, dem Bundesverwaltungsamt, dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den Ländern zur Verfügung.
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