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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2020 aufgehoben
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§ 4 - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
G. v. 07.08.2008 BGBl. I S. 1658 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-21 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 754-21 Energieversorgung
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§ 4 Geltungsbereich der Nutzungspflicht
Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 gilt für alle Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, mit Ausnahme von
- 1.
- Betriebsgebäuden, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
- 2.
- Betriebsgebäuden, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,
- 3.
- unterirdischen Bauten,
- 4.
- Unterglasanlagen und Kulturräumen für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
- 5.
- Traglufthallen und Zelten,
- 6.
- Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorischen Gebäuden mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,
- 7.
- Gebäuden, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,
- 8.
- Wohngebäuden, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind,
- 9.
- sonstigen Betriebsgebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden,
- 10.
- Gebäuden, die Teil oder Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die vom Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) in der jeweils geltenden Fassung erfasst ist, und
- 11.
- Gebäuden der Bundeswehr, soweit die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 der Art und dem Hauptzweck der Tätigkeit der Bundeswehr entgegensteht.
Text in der Fassung des Artikels 14 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels G. v. 21. Juli 2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 m.W.v. 28. Juli 2011
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Frühere Fassungen von § 4 EEWärmeG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.07.2011 | Artikel 14 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels vom 21.07.2011 BGBl. I S. 1475 |
aktuell vorher | 01.05.2011 | Artikel 2 Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE) vom 12.04.2011 BGBl. I S. 619 |
aktuell | vor 01.05.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 EEWärmeG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EEWärmeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEWärmeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 EEWärmeG Nutzungspflicht (vom 01.05.2011)
... Die Eigentümer von Gebäuden nach § 4 , die neu errichtet werden, müssen den Wärme- und Kälteenergiebedarf durch die ... 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4 im Ausland neu errichtet. (2) Die öffentliche Hand muss den Wärme- ... und Kälteenergiebedarf von bereits errichteten öffentlichen Gebäuden nach § 4 , die sich in ihrem Eigentum befinden und grundlegend renoviert werden, durch die anteilige Nutzung ... 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4 im Ausland grundlegend renoviert. (3) Die öffentliche Hand muss ... Hand muss sicherstellen, dass auch bereits errichteten öffentlichen Gebäuden nach § 4 , die sich in ihrem Besitz, aber nicht in ihrem Eigentum befinden, im Zuge einer grundlegenden ...
§ 9a EEWärmeG Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen (vom 24.10.2015)
... Für bereits errichtete öffentliche Gebäude nach § 4 , die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden und die bis zum 31. Dezember 2018 ... verzögern würde. (3) Die Ausnahme von der Nutzungspflicht nach § 4 ist bis zum 31. Dezember 2018 auch für die in § 4 Nummer 6 genannten Gebäude mit ... von der Nutzungspflicht nach § 4 ist bis zum 31. Dezember 2018 auch für die in § 4 Nummer 6 genannten Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 9 AsylVfBeschlG Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
... (1) Für bereits errichtete öffentliche Gebäude nach § 4 , die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden und die bis zum 31. Dezember 2018 ... verzögern würde. (3) Die Ausnahme von der Nutzungspflicht nach § 4 ist bis zum 31. Dezember 2018 auch für die in § 4 Nummer 6 genannten Gebäude mit ... von der Nutzungspflicht nach § 4 ist bis zum 31. Dezember 2018 auch für die in § 4 Nummer 6 genannten Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren ...
Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien (EAG EE)
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619
Artikel 2 EAG EE Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
... 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4 im Ausland neu errichtet." b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 ... und Kälteenergiebedarf von bereits errichteten öffentlichen Gebäuden nach § 4 , die sich in ihrem Eigentum befinden und grundlegend renoviert werden, durch die anteilige Nutzung ... 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4 im Ausland grundlegend renoviert. (3) Die öffentliche Hand muss sicherstellen, ... Hand muss sicherstellen, dass auch bereits errichteten öffentlichen Gebäuden nach § 4 , die sich in ihrem Besitz, aber nicht in ihrem Eigentum befinden, im Zuge einer grundlegenden ... sind, eine Pflicht zur Nutzung von Erneuerbaren Energien festlegen." 6. § 4 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ...
Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 14 TEHAnpG Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
... § 4 Nummer 10 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das ...
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