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§ 4 - Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)

Artikel 1 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Geltung ab 11.08.2018; FNA: 930-9-18 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 4 Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, der notifizierten technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften



(1) 1Die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität sind nach Maßgabe der Anlage 1 anzuwenden. 2Die Pflicht zur Anwendung von Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, die unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union sind, bleibt unberührt.

(2) 1Von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität sind ausgenommen

1.
Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem funktional getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden, sowie ausschließlich auf diesen Netzen genutzte Fahrzeuge;

2.
Infrastrukturen, die nicht nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz dem übergeordneten Netz zugeordnet sind;

3.
Fahrzeuge, die ausschließlich auf Infrastrukturen genutzt werden, die nicht nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz dem übergeordneten Netz zugeordnet sind.

2Satz 1 gilt weder für Strecken der europäischen Schienenverkehrskorridore noch für Fahrzeuge, die auf diesen Strecken verkehren. 3Nach Satz 1 ausgenommene Fahrzeuge dürfen bis in den nächsten Bahnhof einer nicht ausgenommenen Infrastruktur verkehren. 4Satz 1 gilt nicht für die Festlegung, ob eine Aufrüstung oder Erneuerung von Fahrzeugen einer Genehmigung bedarf.

(3) 1Funktional getrennt nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bedeutet, dass in der Regel keine Züge zwischen dem übrigen und dem davon funktional getrennten Netz übergehen. 2Das schließt nicht aus, dass

1.
Züge aus dem funktional getrennten Netz in angrenzende Bahnhöfe des übrigen Netzes fahren und in diesen Bahnhöfen Gleise gemeinsam mit Zügen aus dem übrigen Netz genutzt werden,

2.
in abgegrenzten Netzen für Stadtschnellbahnen (S-Bahnen), in denen neben Mischverkehrsstrecken Abschnitte mit spezifischen Abweichungen von allgemeinen Infrastrukturanforderungen ausschließlich von S-Bahn-Fahrzeugen bedient werden, S-Bahn-Fahrzeuge auch auf die Mischverkehrsabschnitte übergehen oder

3.
Hybridfahrzeuge, deren technische Parameter den Einsatz in dem funktional getrennten Netz und dem übrigen Netz zulassen, regelmäßig für Zugfahrten zwischen diesen Netzen eingesetzt werden.

(4) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 müssen die Bestandteile des Eisenbahnsystems, die unter die vorgenannte Vorschrift fallen, ausschließlich die technischen Anforderungen folgender Verordnungen erfüllen:

1.
der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

2.
der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der „Sicherheit in Eisenbahntunneln" im Eisenbahnsystem der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 394), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 108) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und

3.
der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge - Lärm" sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/774 (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 89) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

2Die §§ 5 und 5a gelten entsprechend.

(5) 1Bestehende Infrastrukturen und bestehende Fahrzeuge müssen nicht den neuen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität oder deren Änderungen genügen. 2Diese sind erst bei einer Aufrüstung oder Erneuerung anzuwenden. 3Satz 1 gilt nicht, sofern eine Pflicht zur Anpassung in der jeweiligen Technischen Spezifikation für die Interoperabilität ausdrücklich festgelegt ist. 4Im Fall von Aufrüstungen oder Erneuerungen sind die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität in Bezug auf die jeweilige Aufrüstung oder Erneuerung anzuwenden.

(6) Absatz 5 gilt für notifizierte technische Vorschriften und für technische Vorschriften entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 4 EIGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.06.2020Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
vom 17.06.2020 BGBl. I S. 1298

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 EIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 EIGV (zu § 4 Absatz 1) Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) (vom 24.06.2020)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
...  § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Grundlegende Anforderungen § 4 Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, der notifizierten ... 2008/57/EG" durch die Angabe „Richtlinie (EU) 2016/797" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...