§ 4 - EU-Typgenehmigungs-Bußgeldverordnung (EU-Typ-BV)

V. v. 15.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 78
Geltung ab 21.03.2023; FNA: 9231-1-22 Allgemeines Straßenverkehrsrecht

§ 4 Ordnungswidrigkeiten nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014



Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang IV Nummer 5.1. Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1322/2014 einen Zugang zu den dort genannten Stätten nicht gestattet oder eine Information nicht bereitstellt.



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