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§ 4 - Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO)
V. v. 04.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 208
Geltung ab 08.08.2023; FNA: 934-2 Eisenbahnbeförderungsrecht
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Geltung ab 08.08.2023; FNA: 934-2 Eisenbahnbeförderungsrecht
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§ 4 Sonderabmachungen
(1) Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen kann ohne Bindung an die Tarife Entgelte und Bedingungen vereinbaren (Sonderabmachungen) mit
- 1.
- Unternehmen, Behörden oder vergleichbaren Einrichtungen (Großkunden) für die Beförderung ihrer Mitarbeitenden oder sonstigen Angehörigen dieser Einrichtungen, wenn
- a)
- der Großkunde
- aa)
- sich verpflichtet, für alle seine Mitarbeitenden oder sonstigen Angehörigen oder für eine bestimmte Zahl seiner Mitarbeitenden oder sonstigen Angehörigen Fahrausweise, die im Tarif des Eisenbahnverkehrsunternehmens vorgesehen sind, zu kaufen, oder
- bb)
- sich zu einem bestimmten Mindestumsatz innerhalb eines vereinbarten Zeitraums verpflichtet, und
- b)
- die Fahrausweise an die Mitarbeitenden oder sonstigen Angehörigen des Großkunden zu den Bedingungen weitergegeben werden, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen mit dem Großkunden vereinbart hat, sowie
- 2.
- Reiseveranstaltern und Fluggesellschaften im Personen- und Reisegepäckverkehr.
(2) Bei Sonderabmachungen muss das Eisenbahnverkehrsunternehmen vergleichbaren Großkunden, vergleichbaren Reiseveranstaltern und vergleichbaren Fluggesellschaften jeweils vergleichbare Bedingungen gewähren.
(3) 1Andere Sonderabmachungen, durch die von den Entgelten oder Bedingungen abgewichen wird, sind unzulässig. 2Sie berühren im Übrigen die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrages nicht. 3Auch in solchen Fällen richten sich die Entgelte und Bedingungen der Beförderung nach dem Tarif.
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