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§ 4
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§ 4 - Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV (EVV)
V. v. 06.11.2023
BGBl. 2023 I Nr. 302
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-14-3
Sozialgesetzbuch
Drucksachen / Entwurf / Begründung
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Schlussformel
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
§ 3
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