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§ 4 - Edelsteinschleiferausbildungsverordnung (EdSchleifAusbV)
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
- a)
- Edelsteingravieren,
- b)
- Edelsteinschleifen,
- c)
- Industriediamantschleifen oder
- d)
- Schmuckdiamantschleifen sowie
- 3.
- fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 2.
- Erstellen und Anwenden von Unterlagen,
- 3.
- Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen,
- 4.
- Durchführen von betrieblicher und kundenorientierter Kommunikation,
- 5.
- Prüfen und Beurteilen von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen,
- 6.
- Auswählen, Vorbereiten, In-Form-Bringen und Vorschleifen von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen,
- 7.
- Bearbeiten von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen und
- 8.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Edelsteingravieren sind:
- 1.
- Anfertigen von Entwürfen und Modellen für Gravuren sowie
- 2.
- Gravieren und Nachbereiten von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Edelsteinschleifen sind:
- 1.
- Schleifen und Polieren von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen sowie
- 2.
- Umarbeiten und Nachbehandeln von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen.
(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Industriediamantschleifen sind:
- 1.
- Schleifen der Grundformen von Diamanten für technische Anwendungen,
- 2.
- Schleifen und Polieren von Diamanten und
- 3.
- Einbau von Diamanten in Werkzeuge.
(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen sind:
- 1.
- Schleifen und Polieren von Schmuckdiamanten sowie
- 2.
- Um- und Nacharbeiten von Schmuckdiamanten.
(7) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 4.
- Umweltschutz.
Zitierungen von § 4 EdSchleifAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EdSchleifAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EdSchleifAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage EdSchleifAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin
... 1 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen und Vorgaben auf ... 2 Erstellen und Anwenden von Unterlagen ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Tabellen, Diagramme, Vorlagen und Bedienungshin- weise lesen und anwenden ... sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Verwen- dungszweck auswählen und ... von betrieblicher und kundenorientierter Kommunikation ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Sachverhalte situationsgerecht und zielorientiert darstellen und kulturelle ... und Beurteilen von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe nach Eigen- schaften und Merkmalen ... und Vorschleifen von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beach- tung ihrer Eigenschaften ... von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) Eine der folgenden vier Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: a) ... Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah- men unterscheiden ... von Entwürfen und Modellen für Gravuren ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Schriften und Ornamente unter Beachtung von For- men, Proportionen und ... und Nachbereiten von Edelsteinen und gleich- artigen Werkstoffen ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) planen, wie Vorlagen in Steinschnitte gestalterisch umgesetzt werden, und dabei ... und Polieren von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen ( § 4 Absatz 4 Nummer 1 ) a) transparente, durchscheinende und undurchsichtige Edelsteine und gleichartige ... und Nachbehandeln von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen ( § 4 Absatz 4 Nummer 2 ) a) geschliffene Steine und gleichartige Werkstoffe unter Beachtung von ... der Grundformen von Diamanten für technische Anwendungen ( § 4 Absatz 5 Nummer 1 ) a) Schleifrichtung festlegen und dabei die strukturellen Merkmale des Diamanten ... 2 Schleifen und Polieren von Diamanten ( § 4 Absatz 5 Nummer 2 ) a) Diamanten zum Trennen durch Lasern vorbereiten b) Diamanten für Werkzeuge ... 3 Einbau von Diamanten in Werkzeuge ( § 4 Absatz 5 Nummer 3 ) a) vorgeschliffene Diamanten in vorbereitete Metall- halter einlöten sowie ... 1 Schleifen und Polieren von Schmuckdiamanten ( § 4 Absatz 6 Nummer 1 ) a) Diamanten in Vorrichtungen einsetzen und in Grund- formen unter ... 2 Um- und Nacharbeiten von Schmuckdiamanten ( § 4 Absatz 6 Nummer 2 ) a) beschädigte Diamanten nachschleifen und polieren b) geschliffene Diamanten ... 1 Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 7 Nummer 1 ) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 4 Absatz 7 Nummer 2 ) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) ... 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ( § 4 Absatz 7 Nummer 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz ( § 4 Absatz 7 Nummer 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ...
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