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§ 4 - Edelsteinschleiferausbildungsverordnung (EdSchleifAusbV)

V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 636 (Nr. 18)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-120 Berufliche Bildung

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

a)
Edelsteingravieren,

b)
Edelsteinschleifen,

c)
Industriediamantschleifen oder

d)
Schmuckdiamantschleifen sowie

3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

2.
Erstellen und Anwenden von Unterlagen,

3.
Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen,

4.
Durchführen von betrieblicher und kundenorientierter Kommunikation,

5.
Prüfen und Beurteilen von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen,

6.
Auswählen, Vorbereiten, In-Form-Bringen und Vorschleifen von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen,

7.
Bearbeiten von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen und

8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Edelsteingravieren sind:

1.
Anfertigen von Entwürfen und Modellen für Gravuren sowie

2.
Gravieren und Nachbereiten von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Edelsteinschleifen sind:

1.
Schleifen und Polieren von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen sowie

2.
Umarbeiten und Nachbehandeln von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen.

(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Industriediamantschleifen sind:

1.
Schleifen der Grundformen von Diamanten für technische Anwendungen,

2.
Schleifen und Polieren von Diamanten und

3.
Einbau von Diamanten in Werkzeuge.

(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen sind:

1.
Schleifen und Polieren von Schmuckdiamanten sowie

2.
Um- und Nacharbeiten von Schmuckdiamanten.

(7) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und

4.
Umweltschutz.



 

Zitierungen von § 4 EdSchleifAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EdSchleifAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EdSchleifAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage EdSchleifAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin
... 1 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen und Vorgaben auf ... 2 Erstellen und Anwenden von Unterlagen ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Tabellen, Diagramme, Vorlagen und Bedienungshin- weise lesen und anwenden  ... sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Verwen- dungszweck auswählen und ... von betrieblicher und kundenorientierter Kommunikation ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Sachverhalte situationsgerecht und zielorientiert darstellen und kulturelle ... und Beurteilen von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Edelsteine und gleichartige Werkstoffe nach Eigen- schaften und Merkmalen ... und Vorschleifen von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Edelsteine oder gleichartige Werkstoffe unter Beach- tung ihrer Eigenschaften ... von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) Eine der folgenden vier Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: a) ... Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah- men unterscheiden ... von Entwürfen und Modellen für Gravuren ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Schriften und Ornamente unter Beachtung von For- men, Proportionen und ... und Nachbereiten von Edelsteinen und gleich- artigen Werkstoffen ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) planen, wie Vorlagen in Steinschnitte gestalterisch umgesetzt werden, und dabei ... und Polieren von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen ( § 4 Absatz 4 Nummer 1 ) a) transparente, durchscheinende und undurchsichtige Edelsteine und gleichartige ... und Nachbehandeln von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen ( § 4 Absatz 4 Nummer 2 ) a) geschliffene Steine und gleichartige Werkstoffe unter Beachtung von ... der Grundformen von Diamanten für technische Anwendungen ( § 4 Absatz 5 Nummer 1 ) a) Schleifrichtung festlegen und dabei die strukturellen Merkmale des Diamanten ... 2 Schleifen und Polieren von Diamanten ( § 4 Absatz 5 Nummer 2 ) a) Diamanten zum Trennen durch Lasern vorbereiten b) Diamanten für Werkzeuge ... 3 Einbau von Diamanten in Werkzeuge ( § 4 Absatz 5 Nummer 3 ) a) vorgeschliffene Diamanten in vorbereitete Metall- halter einlöten sowie ... 1 Schleifen und Polieren von Schmuckdiamanten ( § 4 Absatz 6 Nummer 1 ) a) Diamanten in Vorrichtungen einsetzen und in Grund- formen unter ... 2 Um- und Nacharbeiten von Schmuckdiamanten ( § 4 Absatz 6 Nummer 2 ) a) beschädigte Diamanten nachschleifen und polieren b) geschliffene Diamanten ... 1 Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 7 Nummer 1 ) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 4 Absatz 7 Nummer 2 ) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) ... 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ( § 4 Absatz 7 Nummer 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz ( § 4 Absatz 7 Nummer 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ...