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§ 4 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)
Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504 (Nr. 55)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 7141-8-3 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.12.2020; FNA: 7141-8-3 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 4 Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
§ 4 wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge für Erzeugnisse, die nicht kleiner als 5 Gramm oder 5 Milliliter und nicht größer als 10 Kilogramm oder 10 Liter sind. 2Satz 1 gilt nicht für vorverpackte Lebensmittel und nicht vorverpackte Lebensmittel.
(2) Wer Fertigpackungen herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass
- 1.
- die Fertigpackungen mit der Nennfüllmenge nach Gewicht oder Volumen unter Beachtung des Absatzes 3 und der §§ 3 und 6 gekennzeichnet sind,
- 2.
- die Fertigpackungen mit den erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,
- 3.
- die Fertigpackungen mit den Aufschriften und Zeichen nach Absatz 4 gekennzeichnet sind und
- 4.
- die Nennfüllmenge die Anforderungen der §§ 9 und 10 erfüllt.
(3) 1Fertigpackungen mit flüssigen Erzeugnissen sind nach Volumen, Fertigpackungen mit anderen Erzeugnissen nach Gewicht nach Maßgabe des Absatzes 4 zu kennzeichnen, soweit nach anderen Vorschriften nichts anderes geregelt ist oder nicht eine abweichende Kennzeichnung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung geboten ist. 2Im Zweifel hat die Angabe nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu erfolgen.
(4) 1Die Nennfüllmenge ist
- 1.
- bei der Abgabe nach Gewicht in Gramm oder Kilogramm und
- 2.
- bei der Abgabe in Volumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter
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Zitierungen von § 4 FPackV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FPackV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel FPackV
... verordnen auf Grund - des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , auch in Verbindung mit Satz 3, Absatz 2 und 4, des § 41 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 und des ...
§ 11 FPackV ℮-Zeichen
... vom 28.4.2009, S. 7) dargestellten Form darf nur aufgebracht werden, wenn die Anforderungen der §§ 4 , 6, 8, 9, 10 Absatz 5 und der §§ 38, 41 und 42 erfüllt sind. Ist neben ...
§ 13 FPackV Anforderungen an vorverpackte kosmetische Mittel
... (3) Für nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete vorverpackte kosmetische Mittel sind § 4 Absatz 4 , § 6 Absatz 1 und die §§ 11 und 42 entsprechend anzuwenden. (4) ...
§ 14 FPackV Anforderungen an kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
... eingehalten wird. (4) Für kosmetische Mittel nach den Absätzen 1 und 2 sind § 4 Absatz 4 und § 42 entsprechend anzuwenden. (5) Verantwortliche Person ist die nach Artikel ...
§ 17 FPackV Obst und Gemüse ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
... ist durch ein Schild auf oder neben der Verpackung anzugeben und mit den Aufschriften nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 zu kennzeichnen. (3) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der ...
§ 18 FPackV Backwaren ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
... ist durch ein Schild auf oder neben der Backware anzugeben und mit den Aufschriften nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 entsprechend zu kennzeichnen. (4) Der Verantwortliche im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 ...
§ 25 FPackV Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl
... Nach Stückzahl dürfen abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 1 gekennzeichnet werden 1. Duft- oder Spülreiniger in Stückform mit einem ...
§ 29 FPackV Offene Packungen
... 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet ist, 3. die offene Packung mit den Aufschriften nach § 4 Absatz 4 oder § 27 Absatz 2 gekennzeichnet ist und 4. die Nennfüllmenge die ...
§ 30 FPackV Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
... den erforderlichen Angaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 sowie den Aufschriften und Zeichen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 oder § 27 Absatz 2 gekennzeichnet sind und 3. die Nennfüllmenge die ...
§ 31 FPackV Anforderungen an Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
... 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind, 3. diese mit den Aufschriften und Zeichen nach § 4 Absatz 4 oder im Falle des § 27 Absatz 2 mit den dort genannten Angaben gekennzeichnet sind und ...
§ 34 FPackV Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter
... 1 gekennzeichnet sind, 3. die Fertigpackungen mit den Aufschriften und Zeichen nach § 4 Absatz 4 gekennzeichnet sind und 4. die Nennfüllmenge die Anforderungen des Absatzes 3 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Artikel 2 FPackVEV Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
... ... 7. Nach Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 , § 11 Absatz 2, § 17 Absatz 1, 2 und 5, § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 ...
Artikel 3 FPackVEV Weitere Änderungen der Mess- und Eichgebührenverordnung
... ... 7. Nach Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 , § 11 Absatz 2, § 17 Absatz 1, 2 und 5, § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 ...
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