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§ 4 - Flugsicherungsbeauftragungsverordnung (FSBV)

V. v. 18.10.2021 BGBl. I S. 4711 (Nr. 75)
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 96-1-57 Luftverkehr

§ 4 Berücksichtigungsfähige Kosten



(1) 1Für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit werden die notwendigen Kosten der Art des Flugsicherungsdienstes zugrunde gelegt, die in der nach § 27d Absatz 1b des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestimmt ist. 2Die notwendigen Kosten umfassen sowohl die nach § 5 angepassten notwendigen Kosten der beauftragten Flugsicherungsorganisation als auch die notwendigen Kosten, die dem Betreiber des Flugplatzes für die Unterstützung der Erbringung des jeweils notwendigen Flugsicherungsdienstes durch die beauftragte Flugsicherungsorganisation entstehen.

(2) Eine Notwendigkeit der Kosten liegt insbesondere dann vor,

1.
wenn der durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Art nach als notwendig erachtete Flugsicherungsdienst bei Art und Maß des prognostizierten Verkehrs nicht auf wirtschaftlichere Weise durchgeführt werden kann oder

2.
wenn die Kosten auf Investitionen beruhen, deren Kosten bereits im Vorjahr als notwendig anerkannt wurden.

(3) Die berücksichtigungsfähigen Kosten umfassen:

1.
die Personalkosten,

2.
die Betriebskosten mit Ausnahme der Personalkosten und der Kosten der Zahlungsabwicklung durch einen Dritten,

3.
die Abschreibungskosten,

4.
die Fremdkapitalkosten,

5.
die außerordentlichen Kosten,

6.
die Kosten nach § 27d Absatz 3 des Luftverkehrsgesetzes; auf Antrag des Flugplatzunternehmers werden diese Kosten um eine Verwaltungskostenpauschale von 8 Prozent erhöht,

7.
die sonstigen Kosten des Flugplatzunternehmers für die Unterstützung der Erbringung des jeweils notwendigen Flugsicherungsdienstes durch die beauftragte Flugsicherungsorganisation in den Kategorien der Nummern 1 bis 5; auf Antrag des Flugplatzunternehmers werden diese Kosten um eine Verwaltungskostenpauschale von 8 Prozent erhöht,

8.
einen Zuschlag von 6,3 Prozent der berücksichtigungsfähigen Kosten der Nummern 1 bis 7 als Gewinnmarge und

9.
die Kosten der Zahlungsabwicklung durch einen Dritten.

(4) 1Personalkosten nach Absatz 3 Nummer 1 umfassen die Bruttovergütung, die Überstundenvergütung, den Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung sowie Kosten der Altersversorgung und sonstiger Leistungen, die jeweils marktüblich sind. 2Personalkosten beinhalten insbesondere auch die Kosten der notwendigen Ausbildung und der Personalnachführung. 3Der Berechnung der Kosten der Altersversorgung werden je nach Sachlage vorsichtige Annahmen gemäß der anwendbaren Versorgungsregelung oder dem anwendbaren Recht zugrunde gelegt. 4Diese Annahmen sind anzugeben.

(5) Betriebskosten nach Absatz 3 Nummer 2 umfassen Kosten, die durch den Bezug von Waren und von Dienstleistungen entstanden sind, die für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten eingesetzt wurden, einschließlich Ausgaben für ausgelagerte Dienstleistungen, Material-, Energie-, Versorgungskosten, Mietkosten von Gebäuden, Ausgaben für Ausrüstungen und Einrichtungen, Instandhaltungs-, Versicherungs- und Reisekosten.

(6) 1Abschreibungskosten nach Absatz 3 Nummer 3 umfassen Kosten, die sich auf das gesamte für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten eingesetzte Anlagevermögen beziehen. 2Der Wert des Anlagevermögens wird entsprechend der zu erwartenden Nutzungsdauer ausgehend von den Kosten des Anlagevermögens linear abgeschrieben. 3Die Abschreibung wird auf der Grundlage der Anschaffungskosten berechnet.

(7) Außerordentliche Kosten nach Absatz 3 Nummer 5 sind einmalige Kosten, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten anfallen, einschließlich nicht erstattungsfähiger Steuern und Zölle.

(8) Kosten nach Absatz 3 Nummer 6 umfassen

1.
die Kosten des Flugplatzunternehmers für die Unterstützung der Erbringung des jeweils durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in der nach § 27d Absatz 1b des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung als der Art nach für notwendig erachteten Flugsicherungsdienstes durch die beauftragte Flugsicherungsorganisation und auch

2.
diejenigen notwendigen Kosten, die anfallen, um die Erbringung der Flugsicherungsdienste zu unterstützen, soweit diese nicht durch die beauftragte Flugsicherungsorganisation selbst oder Dritte gedeckt werden; diese Kosten sind gesondert darzustellen.



 

Zitierungen von § 4 FSBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FSBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FSBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FSBV Auswahlwahlverfahren
... und f) die Weiterleitung von Gebührenanteilen, die sich auf Kosten nach § 4 Absatz 3 Nummer 6 und 7  ...
§ 5 FSBV Anreizregelungen
... Kosten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 , die sich auf Abschreibungen von Investitionen in innovative Flugsicherungstechnik sowie auf ... fünf Jahren vor Antragstellung in den Markt eingeführt wurde. (2) Kosten nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 und 4 , die sich auf Abschreibungen für Ersatzbeschaffungen und Modernisierungen beziehen, ...
§ 6 FSBV Feststellung der Differenz zwischen geplanten Einnahmen aus Gebühren und geplanten Kosten
... dieser Angaben, 3. eine Aufstellung von berücksichtigungsfähigen Kosten nach § 4 einschließlich der zugrundeliegenden Prämissen, 4. eine Darstellung der ...
§ 12 FSBV Übergangsregelungen
... Für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis zum 31. Dezember 2021 gilt § 4 mit der Maßgabe, dass die zwischen dem jeweiligen Flugplatzunternehmer und der beauftragten ...