Tools:
Update via:
§ 4 - Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV)
V. v. 30.01.2020 BGBl. I S. 118, 1954 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 122
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 610-6-19-1 Allgemeines Steuerrecht
| |
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 610-6-19-1 Allgemeines Steuerrecht
| |
§ 4 Antragsprüfung
(1) Die Bescheinigungsstelle prüft auf der Grundlage einheitlicher Vorgaben, ob ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Sinne des § 2 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes vorliegt.
(2) 1Die Prüfung eines Antrags erfolgt auf Grundlage der vom Antragsteller im Antrag nach § 3 gemachten Angaben. 2Die Bescheinigungsstelle kann im Rahmen der Prüfung ergänzende Unterlagen anfordern und bei Bedarf Vorortprüfungen durchführen.
(3) Soweit die Bescheinigungsstelle es in Ausnahmefällen für erforderlich hält, kann sie für die inhaltliche Prüfung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 bis 3 des Forschungszulagengesetzes externe Gutachterinnen und Gutachter hinzuziehen, wenn der Antragsteller der Hinzuziehung nicht bei der Antragstellung widersprochen hat.
(4) 1Den externen Gutachterinnen und Gutachtern sind in Fällen des Absatzes 3 die Antragsunterlagen durch die zuständige Bescheinigungsstelle zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. 2Die Gutachterinnen und Gutachter sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten. 3§ 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend. 4Vorhandene oder potentielle Interessenkonflikte schließen eine Verpflichtung als Gutachterin oder Gutachter aus.
(5) Die Kosten der externen Gutachten trägt die Bescheinigungsstelle.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung V. v. 26. April 2022 BGBl. I S. 850 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 4 FZulBV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2020 (17.06.2022) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung vom 26.04.2022 BGBl. I S. 850 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 FZulBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FZulBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZulBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung
V. v. 26.04.2022 BGBl. I S. 850
Artikel 1 1. FZulBVÄndV
... im Inland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind." 3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige" gestrichen. 4. In § 5 Absatz 1 wird das ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_FZulBV.htm