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§ 4 - Fachinformatikerausbildungsverordnung (FIAusbV)

V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 250 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-124 Berufliche Bildung
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

a)
Anwendungsentwicklung,

b)
Systemintegration,

c)
Daten- und Prozessanalyse und

d)
Digitale Vernetzung sowie

3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen,

2.
Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen,

3.
Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen,

4.
Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen,

5.
Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen,

6.
Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz,

7.
Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss,

8.
Betreiben von IT-Systemen,

9.
Inbetriebnehmen von Speicherlösungen und

10.
Programmieren von Softwarelösungen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung sind:

1.
Konzipieren und Umsetzen von kundenspezifischen Softwareanwendungen und

2.
Sicherstellen der Qualität von Softwareanwendungen.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemintegration sind:

1.
Konzipieren und Realisieren von IT-Systemen,

2.
Installieren und Konfigurieren von Netzwerken und

3.
Administrieren von IT-Systemen.

(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse sind:

1.
Analysieren von Arbeits- und Geschäftsprozessen,

2.
Analysieren von Datenquellen und Bereitstellen von Daten,

3.
Nutzen der Daten zur Optimierung von Arbeits- und Geschäftsprozessen sowie zur Optimierung digitaler Geschäftsmodelle und

4.
Umsetzen des Datenschutzes und der Schutzziele der Datensicherheit.

(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Digitale Vernetzung sind:

1.
Analysieren und Planen von Systemen zur Vernetzung von Prozessen und Produkten,

2.
Errichten, Ändern und Prüfen von vernetzten Systemen und

3.
Betreiben von vernetzten Systemen und Sicherstellen der Systemverfügbarkeit.

(7) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz und

5.
vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien.

(8) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildpositionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend und werden in gleicher Weise auch in den folgenden Berufsausbildungen vermittelt:

1.
in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290),

2.
in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 268) und

3.
in der Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management nach der IT-System-Management-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 280).



 

Zitierungen von § 4 FIAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FIAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FIAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FIAusbV Einsatzgebiet
... sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 3 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1. kaufmännische Systeme, ... sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 4 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1. Rechenzentren, 2. ... sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 5 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1. Prozessoptimierung,  ... Vernetzung sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 6 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1. produktionstechnische ...
§ 8 FIAusbV Inhalt von Teil 1
... 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im ...
Anlage FIAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin
...  mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungs- prozessen ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Grundsätze und Methoden des Projektmanagements anwenden b) ... 2 Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistun- gen und Konditionen von ... marktgängiger IT-Systeme und kunden- spezifischer Lösungen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Ein- satzbereiche ... Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufga- ben analysieren sowie unter ... und Dokumen- tieren von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden ... und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur IT-Sicherheit und zum ... 7 Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen Vorgaben dokumentieren b) ... 8 Betreiben von IT-Systemen ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Netzwerkkonzepte für unterschiedliche Anwen- dungsgebiete unterscheiden  ... 9 Inbetriebnehmen von Speicherlösungen ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmög- lichkeiten und -rechte, ... 10 Programmieren von Softwarelösungen ( § 4 Absatz 2 Nummer 10 ) a) Programmspezifikationen festlegen, Datenmodelle und Strukturen aus fachlichen ... und Umsetzen von kundenspezifischen Softwareanwendungen ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Vorgehensmodelle und -methoden sowie Entwick- lungsumgebungen und -bibliotheken ... Sicherstellen der Qualität von Softwareanwendungen ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Sicherheitsaspekte bei der Entwicklung von Soft- wareanwendungen ... 1 Konzipieren und Realisieren von IT-Systemen ( § 4 Absatz 4 Nummer 1 ) a) Systemlösungen entsprechend den kundenspezifi- schen Anforderungen unter ... 2 Installieren und Konfigurieren von Netzwerken ( § 4 Absatz 4 Nummer 2 ) a) Netzwerkprotokolle und -schnittstellen für unter- schiedliche ... 3 Administrieren von IT-Systemen ( § 4 Absatz 4 Nummer 3 ) a) Richtlinien zur Nutzung von IT-Systemen erstellen und einführen b) ... 1 Analysieren von Arbeits- und Geschäftsprozessen ( § 4 Absatz 5 Nummer 1 ) a) betriebs- und produktionswirtschaftliche Geschäfts- prozesse und ihr ... Analysieren von Datenquellen und Bereitstellen von Daten ( § 4 Absatz 5 Nummer 2 ) a) Daten aus heterogenen Datenquellen identifizieren und klassifizieren b) ... Geschäftsprozessen sowie zur Optimierung digitaler Geschäftsmodelle ( § 4 Absatz 5 Nummer 3 ) a) Daten auf Qualität, insbesondere auf Plausibilität, Quantität, ... Umsetzen des Datenschutzes und der Schutzziele der Datensicherheit ( § 4 Absatz 5 Nummer 4 ) a) mit für Datenschutz zuständigen Personen und Ein- richtungen ... und Planen von Systemen zur Vernetzung von Prozessen und Produkten ( § 4 Absatz 6 Nummer 1 ) a) das Zusammenwirken der Komponenten cyber- physischer Systeme erfassen und ... Ändern und Prüfen von vernetzten Systemen ( § 4 Absatz 6 Nummer 2 ) a) Systemkomponenten und Netzwerkbetriebssysteme installieren, anpassen und ... von vernetzten Systemen und Sicherstellung der Systemverfügbarkeit ( § 4 Absatz 6 Nummer 3 ) a) Systemauslastung überwachen und Systemstatus dokumentieren b) ... 1 Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 7 Nummer 1 ) a) wesentliche Inhalte und Bestandteile des Aus- bildungsvertrages darstellen, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 4 Absatz 7 Nummer 2 ) a) die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit ( § 4 Absatz 7 Nummer 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- platz feststellen und ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz ( § 4 Absatz 7 Nummer 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... Vernetztes Zusammen- arbeiten unter Nutzung digitaler Medien ( § 4 Absatz 7 Nummer 5 ) a) gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung gesellschaftlicher ...