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§ 4 - Fachinformatikerausbildungsverordnung (FIAusbV)
V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 250 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-124 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-124 Berufliche Bildung
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
- a)
- Anwendungsentwicklung,
- b)
- Systemintegration,
- c)
- Daten- und Prozessanalyse und
- d)
- Digitale Vernetzung sowie
- 3.
- fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen,
- 2.
- Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen,
- 3.
- Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen,
- 4.
- Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen,
- 5.
- Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 6.
- Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz,
- 7.
- Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss,
- 8.
- Betreiben von IT-Systemen,
- 9.
- Inbetriebnehmen von Speicherlösungen und
- 10.
- Programmieren von Softwarelösungen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung sind:
- 1.
- Konzipieren und Umsetzen von kundenspezifischen Softwareanwendungen und
- 2.
- Sicherstellen der Qualität von Softwareanwendungen.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Systemintegration sind:
- 1.
- Konzipieren und Realisieren von IT-Systemen,
- 2.
- Installieren und Konfigurieren von Netzwerken und
- 3.
- Administrieren von IT-Systemen.
(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Daten- und Prozessanalyse sind:
- 1.
- Analysieren von Arbeits- und Geschäftsprozessen,
- 2.
- Analysieren von Datenquellen und Bereitstellen von Daten,
- 3.
- Nutzen der Daten zur Optimierung von Arbeits- und Geschäftsprozessen sowie zur Optimierung digitaler Geschäftsmodelle und
- 4.
- Umsetzen des Datenschutzes und der Schutzziele der Datensicherheit.
(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Digitale Vernetzung sind:
- 1.
- Analysieren und Planen von Systemen zur Vernetzung von Prozessen und Produkten,
- 2.
- Errichten, Ändern und Prüfen von vernetzten Systemen und
- 3.
- Betreiben von vernetzten Systemen und Sicherstellen der Systemverfügbarkeit.
(7) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz und
- 5.
- vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien.
(8) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildpositionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend und werden in gleicher Weise auch in den folgenden Berufsausbildungen vermittelt:
- 1.
- in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290),
- 2.
- in der Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin nach der IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 268) und
- 3.
- in der Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management nach der IT-System-Management-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 280).
Zitierungen von § 4 FIAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FIAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FIAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 FIAusbV Einsatzgebiet
... sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 3 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1. kaufmännische Systeme, ... sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 4 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1. Rechenzentren, 2. ... sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 5 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1. Prozessoptimierung, ... Vernetzung sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2, 6 und 7 in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln: 1. produktionstechnische ...
§ 8 FIAusbV Inhalt von Teil 1
... 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im ...
Anlage FIAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin
... mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungs- prozessen ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Grundsätze und Methoden des Projektmanagements anwenden b) ... 2 Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistun- gen und Konditionen von ... marktgängiger IT-Systeme und kunden- spezifischer Lösungen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Ein- satzbereiche ... Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachaufga- ben analysieren sowie unter ... und Dokumen- tieren von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden ... und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur IT-Sicherheit und zum ... 7 Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen Vorgaben dokumentieren b) ... 8 Betreiben von IT-Systemen ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Netzwerkkonzepte für unterschiedliche Anwen- dungsgebiete unterscheiden ... 9 Inbetriebnehmen von Speicherlösungen ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) Sicherheitsmechanismen, insbesondere Zugriffsmög- lichkeiten und -rechte, ... 10 Programmieren von Softwarelösungen ( § 4 Absatz 2 Nummer 10 ) a) Programmspezifikationen festlegen, Datenmodelle und Strukturen aus fachlichen ... und Umsetzen von kundenspezifischen Softwareanwendungen ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Vorgehensmodelle und -methoden sowie Entwick- lungsumgebungen und -bibliotheken ... Sicherstellen der Qualität von Softwareanwendungen ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Sicherheitsaspekte bei der Entwicklung von Soft- wareanwendungen ... 1 Konzipieren und Realisieren von IT-Systemen ( § 4 Absatz 4 Nummer 1 ) a) Systemlösungen entsprechend den kundenspezifi- schen Anforderungen unter ... 2 Installieren und Konfigurieren von Netzwerken ( § 4 Absatz 4 Nummer 2 ) a) Netzwerkprotokolle und -schnittstellen für unter- schiedliche ... 3 Administrieren von IT-Systemen ( § 4 Absatz 4 Nummer 3 ) a) Richtlinien zur Nutzung von IT-Systemen erstellen und einführen b) ... 1 Analysieren von Arbeits- und Geschäftsprozessen ( § 4 Absatz 5 Nummer 1 ) a) betriebs- und produktionswirtschaftliche Geschäfts- prozesse und ihr ... Analysieren von Datenquellen und Bereitstellen von Daten ( § 4 Absatz 5 Nummer 2 ) a) Daten aus heterogenen Datenquellen identifizieren und klassifizieren b) ... Geschäftsprozessen sowie zur Optimierung digitaler Geschäftsmodelle ( § 4 Absatz 5 Nummer 3 ) a) Daten auf Qualität, insbesondere auf Plausibilität, Quantität, ... Umsetzen des Datenschutzes und der Schutzziele der Datensicherheit ( § 4 Absatz 5 Nummer 4 ) a) mit für Datenschutz zuständigen Personen und Ein- richtungen ... und Planen von Systemen zur Vernetzung von Prozessen und Produkten ( § 4 Absatz 6 Nummer 1 ) a) das Zusammenwirken der Komponenten cyber- physischer Systeme erfassen und ... Ändern und Prüfen von vernetzten Systemen ( § 4 Absatz 6 Nummer 2 ) a) Systemkomponenten und Netzwerkbetriebssysteme installieren, anpassen und ... von vernetzten Systemen und Sicherstellung der Systemverfügbarkeit ( § 4 Absatz 6 Nummer 3 ) a) Systemauslastung überwachen und Systemstatus dokumentieren b) ... 1 Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 7 Nummer 1 ) a) wesentliche Inhalte und Bestandteile des Aus- bildungsvertrages darstellen, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 4 Absatz 7 Nummer 2 ) a) die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit ( § 4 Absatz 7 Nummer 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- platz feststellen und ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz ( § 4 Absatz 7 Nummer 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... Vernetztes Zusammen- arbeiten unter Nutzung digitaler Medien ( § 4 Absatz 7 Nummer 5 ) a) gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung gesellschaftlicher ...
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