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Artikel 4 - Familienentlastungsgesetz (FamEntlastG)
Artikel 4 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4.788 Euro" durch die Angabe „4.980 Euro" und die Angabe „2.394 Euro" durch die Angabe „2.490 Euro" ersetzt.
- 2.
- Dem § 6 wird folgender Absatz 19 angefügt:„(19) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2019 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2018 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2018 zufließen."
Zitierungen von Artikel 4 FamEntlastG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 FamEntlastG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamEntlastG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 FamEntlastG Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 ...
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