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§ 4 - Feinoptikerausbildungsverordnung (FeinOAusbV)

V. v. 12.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 95
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-158 Berufliche Bildung

§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
manuelles und maschinelles Herstellen von plan- und rundoptischen Bauteilen,

2.
Auswählen und Anwenden von Fügetechniken,

3.
Reinigen von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

4.
Anwenden von Verfahren zur Oberflächenbeschichtung,

5.
Montieren und Justieren von Bauteilen und Baugruppen zu optischen Systemen,

6.
Messen und Prüfen von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

7.
manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,

8.
Anwenden des Qualitätsmanagements,

9.
Planen, Steuern und Optimieren von Arbeitsprozessen,

10.
Bereitstellen von Werkstoffen und Betriebsstoffen,

11.
Bedienen und Steuern von Produktionsanlagen,

12.
Instandhalten von Betriebsmitteln und

13.
Anwenden von betrieblicher und technischer Kommunikation.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie

4.
digitalisierte Arbeitswelt.



 

Zitierungen von § 4 FeinOAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FeinOAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeinOAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage FeinOAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feinoptiker und zur Feinoptikerin
... und maschinelles Herstellen von plan- und rundoptischen Bauteilen ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Funktionen von planoptischen Bauteilen unter Berücksichtigung der ... 2 Auswählen und Anwenden von Fügetechniken ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Fügetechniken zur Bearbeitung von Rohteilen und Halbzeugen unter ... Reinigen von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Reinigungsverfahren und Reinigungsmittel unter Be- rücksichtigung der ... Anwenden von Verfahren zur Oberflächenbeschichtung ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Beschichtungsmaterialien und deren Eigenschaften sowie Beschichtungsverfahren ... und Justieren von Bauteilen und Baugruppen zu optischen Systemen ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ergreifen sowie ... und Prüfen von optischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Aufbau und Funktion von Mess- und Prüfmitteln, insbesondere Interferometer ... und maschinelles Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Halbzeuge aus Metallen und Kunststoffen sowie manuelle und maschinelle ... 8 Anwenden des Qualitätsmanagements ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Ziele, Aufgaben und Organisation von Qualitäts- managementsystemen ... Planen, Steuern und Optimieren von Arbeitsprozessen ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung von tech- nischen Unterlagen ... von Werkstoffen und Betriebsstoffen ( § 4 Absatz 2 Nummer 10 ) a) Werkstoffe und Betriebsstoffe nach Form, Art und Qualität sowie nach ... 11 Bedienen und Steuern von Produktionsanlagen ( § 4 Absatz 2 Nummer 11 ) a) Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produk- tionsanlagen und ... 12 Instandhalten von Betriebsmitteln ( § 4 Absatz 2 Nummer 12 ) a) Verfahren zur Reinigung, Inspektion und Wartung von Werkzeugen, Maschinen und ... Anwenden von betrieblicher und technischer Kommunikation ( § 4 Absatz 2 Nummer 13 ) a) Aufgaben im Team abstimmen, planen und umsetzen, Ergebnisse auswerten und ... des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und ... Ausbildung 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für ... satengerecht kommunizieren 4 digitalisierte Arbeitswelt ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ...