Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025

§ 4 - Feinwerkmechanikermeisterverordnung (FeinwerkMechMstrV)

V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 391
Geltung ab 01.07.2025; FNA: 7110-3-219 Handwerk im Allgemeinen

§ 4 Meisterprüfungsprojekt


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. 2Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungsarbeiten, Durchführungsarbeiten, Kontrollarbeiten und Dokumentationsarbeiten.

(2) Als Meisterprüfungsprojekt sind folgende Arbeiten durchzuführen:

1.
im Rahmen der Planungsarbeiten Werkstattzeichnungen und dazugehörigen Stücklisten, eine Kalkulation sowie einen Arbeitsplan unter Verwendung von Konstruktionssoftware CAD und Enterprise-Resource-Planning-Systemen erstellen,

2.
auf Grundlage der Tätigkeiten nach Nummer 1 folgende Durchführungsarbeiten erbringen:

a)
im Schwerpunkt Maschinenbau mindestens eine Maschine, Vorrichtung oder deren Komponenten anfertigen,

b)
im Schwerpunkt Werkzeugbau mindestens ein Schnittwerkzeug, Stanzwerkzeug oder Umformwerkzeug, eine Form, Vorrichtung oder deren Komponenten anfertigen,

c)
im Schwerpunkt Feinmechanik mindestens ein Instrument, ein Feingerät oder Komponenten davon, einschließlich steuerungstechnischer Elemente, anfertigen oder

d)
im Schwerpunkt Zerspanungstechnik mindestens ein geometrisches Bauteil, eine Vorrichtung oder deren Komponenten anfertigen sowie

3.
Kontrollarbeiten und Dokumentationsarbeiten zu erbringen, bestehend aus Messprotokollen erstellen, ausfüllen und auswerten.

(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.

(4) Die Auswahl der Durchführungsarbeiten nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss unter Berücksichtigung des vom Prüfling gewählten Schwerpunktes nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3.

(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling acht Arbeitstage zur Verfügung.

(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Werkstattzeichnungen und dazugehörigen Stücklisten, einer Kalkulation sowie einem Arbeitsplan, mit 40 Prozent,

2.
die Durchführungsarbeiten mit 40 Prozent und

3.
die Kontrollarbeiten und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen mit 20 Prozent.

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Zitierungen von § 4 FeinwerkMechMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FeinwerkMechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeinwerkMechMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FeinwerkMechMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... (2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5. Das ...


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