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§ 4 - Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.10.2021, abweichend siehe § 5; FNA: 202-5-18 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 01.10.2021, abweichend siehe § 5; FNA: 202-5-18 Verwaltungsgebühren
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§ 4 Übergangsvorschrift
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Erhebung von Gebühren für eine gebührenpflichtige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist das bis einschließlich 30. September 2021 geltende Recht weiter anzuwenden.
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Zitierungen von § 4 FinDAGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FinDAGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinDAGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... nach Zeitaufwand 2.10 Erlass einer Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zur Vornahme oder Untersagung einer nach ...
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