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§ 4 - Finanzdisziplin-Erstattungsverordnung (FinDiszErstV)
V. v. 22.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 2
Geltung ab 07.01.2023; FNA: 7847-35-10 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 07.01.2023; FNA: 7847-35-10 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Mitteilungen der Länder
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für den Zweck der Ermittlung des Erstattungsfaktors nach § 3 haben die zuständigen Behörden der Länder in den Agrar-Haushaltsjahren nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/2116, auf die Mittel nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übertragen werden, der Bundesanstalt bis spätestens 15. November den Betrag der in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu gewährenden Direktzahlungen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 mitzuteilen.
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Zitierungen von § 4 FinDiszErstV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FinDiszErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinDiszErstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 FinDiszErstV Übergangsvorschriften
... Abweichend von § 4 haben die zuständigen Behörden der Länder der Bundesanstalt im Agrar-Haushaltsjahr ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_FinDiszErstV.htm