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§ 4 - Finanzdisziplin-Erstattungsverordnung (FinDiszErstV)

§ 4 Mitteilungen der Länder



Für den Zweck der Ermittlung des Erstattungsfaktors nach § 3 haben die zuständigen Behörden der Länder in den Agrar-Haushaltsjahren nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/2116, auf die Mittel nach Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übertragen werden, der Bundesanstalt bis spätestens 15. November den Betrag der in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu gewährenden Direktzahlungen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 mitzuteilen.

 
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Zitierungen von § 4 FinDiszErstV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FinDiszErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinDiszErstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FinDiszErstV Übergangsvorschriften
... Abweichend von § 4 haben die zuständigen Behörden der Länder der Bundesanstalt im Agrar-Haushaltsjahr ...