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§ 4 - Forum-Recht-Gesetz (ForumRG)
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 731 (Nr. 19)
Geltung ab 17.05.2019; FNA: 224-30 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
Geltung ab 17.05.2019; FNA: 224-30 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
§ 4 Stiftungsvermögen; Errichtungsort
(1) Die Stiftung verfügt über eigenes Vermögen.
(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung eine jährliche Zuweisung des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.
(3) 1Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. 2Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.
(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur für den Stiftungszweck zu verwenden.
(5) 1Das Forum Recht (§ 2 Absatz 2 Nummer 1) wird in unmittelbarer Nähe zu den Gebäuden des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe auf dem Grundstückskomplex zwischen Karlstraße, Kriegsstraße, Herrenstraße, Ritterstraße und Blumenstraße errichtet. 2Die Durchführung des Bauvorhabens in Karlsruhe und der Unterbringung in Leipzig erfolgt im Rahmen des einheitlichen Liegenschaftsmanagements.
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