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§ 4 - Fotografenmeisterverordnung (FotografMstrV)
V. v. 30.09.2019 BGBl. I S. 1404 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 7110-3-199 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.03.2020; FNA: 7110-3-199 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. 2Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(2) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der folgenden Arbeiten auf der Grundlage einer zu erstellenden Konzeption mit Ressourcenplanung und Kalkulation durchzuführen:
- 1.
- eine Aufnahmeserie von zwölf Bildern,
- 2.
- eine Aufnahmeserie von mindestens neun Bildern und eine Filmproduktion oder
- 3.
- eine Aufnahmeserie von mindestens neun Bildern und ein Composing.
- 1.
- Portrait-Fotografie,
- 2.
- Peoplefotografie,
- 3.
- Illustrationsfotografie,
- 4.
- Produktfotografie,
- 5.
- Industrie- und Architekturfotografie oder
- 6.
- Wissenschaftsfotografie.
(3) 1Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. 2Der Meisterprüfungsausschuss soll dabei Vorschläge des Prüflings berücksichtigen.
(4) 1Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Zeitplanung und einer Ressourcenplanung. 2Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. 3Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.
(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling zehn Arbeitstage zur Verfügung.
(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
- 1.
- die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen bestehend aus Konzeption mit Ressourcenplanung und Kalkulation mit 30 Prozent,
- 2.
- die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und
- 3.
- die Kontrollarbeiten und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent.
Zitierungen von § 4 FotografMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FotografMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FotografMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 FotografMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... sich in folgende Prüfungsbereiche: 1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine ...
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