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§ 4 - Fremdsprachenkommunikation-Fortbildungsprüfungsverordnung (FremdSprKFPrV)
§ 4 Prüfungsbereich „Mündliches Kommunizieren in der Fremdsprache"
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Im Prüfungsbereich „Mündliches Kommunizieren in der Fremdsprache" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, adressaten- und situationsgerecht sowie spontan und fließend in der Fremdsprache mündlich zu kommunizieren. 2Dabei hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie unterschiedliche Geschäftssituationen unter Anwendung von angemessenen Sprachregistern und fachspezifischer Terminologie sowie unter Berücksichtigung von Sprachvarietäten zielführend bewältigen kann. 3Darüber hinaus muss die zu prüfende Person komplexe Sachverhalte klar strukturiert und ausführlich darstellen können. 4In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- adressatengerechtes Führen und Steuern von Gesprächen, insbesondere unter Nutzung verschiedener Medien,
- 2.
- Präsentieren, Erläutern und Diskutieren komplexer fachlicher Inhalte und Argumente,
- 3.
- Betreuen von und Austausch mit internationalen Kundinnen und Kunden, mit Geschäftspartnerinnen und -partnern sowie mit Kolleginnen und Kollegen,
- 4.
- situationsgerechtes Klären von Störungen in Geschäftsprozessen sowie innerhalb des Unternehmens.
Zitierungen von § 4 FremdSprKFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FremdSprKFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FremdSprKFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FremdSprKFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 genannten Prüfungsbereiche. (6) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ...
§ 3 FremdSprKFPrV Inhalt und Gliederung der Prüfung
... 1. „Mündliches Kommunizieren in der Fremdsprache" nach § 4 , 2. „Schriftliches Kommunizieren in der Fremdsprache" nach § 5, ...
§ 11 FremdSprKFPrV Gesprächssimulation
... ist durch den Prüfungsausschuss so zu gestalten, dass die Qualifikationsinhalte nach § 4 Satz 4 Nummer 1 in Verbindung mit den Qualifikationsinhalten nach § 4 Satz 4 Nummer 3 oder 4 situationsbezogen einbezogen ... nach § 4 Satz 4 Nummer 1 in Verbindung mit den Qualifikationsinhalten nach § 4 Satz 4 Nummer 3 oder 4 situationsbezogen einbezogen werden. (3) Die Gesprächssimulation soll ...
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