1Die zuständige Behörde ist befugt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Daten im Sinne des
§ 3 zum Zwecke der Durchführung des Artikels 59 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2021/2116 und des Artikels 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131) in der jeweils geltenden Fassung zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
2Abschnitt 6 des
Marktorganisationsgesetzes gilt entsprechend.