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§ 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)
§ 4 Bewertung von Leistungen
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Leistungen werden wie folgt bewertet:
Rangpunkte/ Rangpunktzahl | Note | Notendefinition | |
1 | 2 | 3 | |
1 | 15 bis 14 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
2 | 13 bis 11 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
3 | 10 bis 8 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen entspricht |
4 | 7 bis 5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
5 | 4 bis 2 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, je- doch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vor- handen sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
6 | 1 bis 0 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in abseh- barer Zeit nicht be- hoben werden können |
(2) Es werden nur ganze Rangpunkte vergeben.
(3) 1Werden die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. 2Rangpunktzahlen werden kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet, soweit nicht etwas Abweichendes geregelt ist.
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Zitierungen von § 4 GArchDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GArchDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 GArchDVDV Bewertung der Praktika
... Benehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter der Einstellungsbehörde nach § 4 bewertet. (2) Die Bewertungen werden den Anwärterinnen und ...
§ 31 GArchDVDV Abschließende Rangpunktzahl, Bestehen der Laufbahnprüfung und Gesamtnote
... der abschließenden Rangpunktzahl soweit erforderlich die entsprechenden Rangpunkte nach § 4 zuzuweisen. (4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die abschließende ...
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