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§ 4 - Geschäftsordnung des Bundesrates (GO-BR k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 26.11.1993 BGBl. I S. 2007; zuletzt geändert durch B. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1513
Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1 Bundesrat
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Geltung ab 01.10.1966; FNA: 1102-1 Bundesrat
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§ 4 Ausweise, Fahrkarten
§ 4 hat 1 frühere Fassung
(1) 1Jedes Mitglied erhält vom Bundesrat einen Ausweis über seine Eigenschaft als Bundesratsmitglied. 2Die Mitglieder des Bundesrates erhalten außerdem Fahrkarten für die Deutsche Bahn AG.
(2) Ausweise und Fahrkarten sind eine Woche nach Erlöschen der Mitgliedschaft zurückzugeben.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates B. v. 26. März 2021 BGBl. I S. 797 m.W.v. 27. März 2021
Frühere Fassungen von § 4 Geschäftsordnung des Bundesrates
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.03.2021 (21.04.2021) | Bekanntmachung der Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates vom 26.03.2021 BGBl. I S. 797 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_GO-BR.htm