§ 192 Absatz 7 des Versicherungsvertragsgesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 152" die Wörter „des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153" eingefügt.
- 2.
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Soweit im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aus die Versicherer der dem Versicherungsverhältnis geschuldete Leistung an den Leistungserbringer oder den Versicherungsnehmer erbringt, wird er von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer frei. Der Versicherer kann im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht mit einer ihm aus der Krankheitskostenversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung zustehenden Prämienforderung gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers aus diesen Versicherungen aufrechnen. § 35 ist nicht anwendbar."
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328