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§ 4 - Gebäudereinigerausbildungsverordnung (GebReinAusbVO)
V. v. 28.06.2019 BGBl. I S. 892 (Nr. 24)
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 7110-6-131 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 7110-6-131 Handwerk im Allgemeinen
§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
Zitierungen von § 4 GebReinAusbVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GebReinAusbVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GebReinAusbVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_Gebaeudereinigerausbildungsverordnung.htm