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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben

§ 4 - Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV)

Artikel 2 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167, 3180 (Nr. 57); aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 18.08.2017 bis 31.12.2020; FNA: 754-27-8 Energieversorgung
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§ 4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine



Das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine der gemeinsamen Ausschreibungen sind in § 28 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt.





 

Frühere Fassungen von § 4 GemAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 9 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2549

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 GemAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GemAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GemAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 9 EEGuaÄndG Änderung der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
... vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180) wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine ... wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine Das Ausschreibungsvolumen und die ...