Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Genomdatenverordnung (GenDV)

V. v. 08.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 230
Geltung ab 12.07.2024; FNA: 860-5-89 Sozialgesetzbuch

§ 4 Datenverarbeitung durch die Leistungserbringer; Fristen der Datenübermittlung



(1) 1Jeder Leistungserbringer hat den Plattformträger spätestens einen Monat, nachdem der Leistungserbringer Vertragspartner des in § 64e Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vertrags geworden ist, über seine Teilnahme am Modellvorhaben zu informieren und ihm den Namen, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse einer Ansprechperson für das Modellvorhaben bei diesem Leistungserbringer mitzuteilen. 2Der Plattformträger vergibt auf die in Satz 1 genannte Mitteilung hin für jeden Leistungserbringer eine eindeutige Teilnehmer-Identifikationsnummer. 3Ergeben sich beim Leistungserbringer Änderungen, die für die Teilnahme am Modellvorhaben wesentlich sind, informiert er den Plattformträger unter Verwendung der in Satz 2 genannten Teilnehmer-Identifikationsnummer unverzüglich.

(2) 1Jeder Leistungserbringer erzeugt die von ihm an die Vertrauensstelle nach § 64e Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu übermittelnde Arbeitsnummer nach einem von ihm festzulegenden Verfahren. 2Dabei darf die Zeichenlänge der Arbeitsnummer 40 Stellen nicht überschreiten. 3Die Arbeitsnummer darf keinen Rückschluss auf die personen- oder fallbezogenen Daten eines am Modellvorhaben teilnehmenden Versicherten zulassen. 4Die Arbeitsnummer darf ausschließlich verwendet werden zur

1.
internen Kennzeichnung des zu übermittelnden Datensatzes durch den Leistungserbringer und

2.
Wiederherstellung des Fallbezugs der Daten in den in § 64e Absatz 9c Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Fällen.

(3) 1Der Leistungserbringer übermittelt die in § 2 Absatz 1 genannten Daten, sobald sie vollständig erhoben sind, spätestens jedoch drei Monate nach Abschluss der Erhebung der Daten. 2Die Übermittlung der in § 2 Absatz 1 genannten Daten erfolgt erstmals

1.
für die in § 2 Absatz 1 Nummer 2 genannten Daten spätestens drei Monate nach Bekanntgabe der Funktionsfähigkeit eines Genomrechenzentrums und

2.
für die in § 2 Absatz 1 Nummer 3 genannten Daten spätestens drei Monate nach Bekanntgabe der Funktionsfähigkeit eines klinischen Datenknotens.

3Die Bekanntgabe der Funktionsfähigkeit der in Satz 2 genannten Stellen erfolgt jeweils durch den Plattformträger auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.



 

Zitierungen von § 4 GenDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GenDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GenDV Art und Umfang der von den Leistungserbringern zu übermittelnden Daten
... der Anlage genannten Daten der Einwilligung und Teilnahmeerklärung und e) die in § 4 Absatz 1 Satz 2 genannte Teilnehmer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers, 3. an einen in ... Abschnitt VII der Anlage genannten klinischen Daten zur Nachverfolgung und h) die in § 4 Absatz 1 Satz 2 genannte Teilnehmer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers. (2) Der ...
§ 6 GenDV Qualitätsprüfung durch Genomrechenzentren und klinische Datenknoten; Meldebestätigung durch den Plattformträger
... spezifischen Krankheitsbezug oder keine Sequenzierung stattgefunden hat und e) die in § 4 Absatz 1 Satz 2 genannte Teilnehmer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers, 2. bei der ... dass die jeweiligen Daten vollständig übermittelt wurden und d) die in § 4 Absatz 1 Satz 2 genannte Teilnehmer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers. (3) Auf die in ...