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§ 4 - Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
Artikel 1 V. v. 12.08.2019 BGBl. I S. 1235 (Nr. 30)
Geltung ab 01.03.2021; FNA: 2121-60-1-11 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.03.2021; FNA: 2121-60-1-11 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 4 Grundlagen der Risikobewertung und der Sicherheitseinstufung gentechnischer Arbeiten
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Risikobewertung und die Zuordnung gentechnischer Arbeiten zu den Sicherheitsstufen nach § 7 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes erfolgen unter Berücksichtigung der Risikobewertung der Organismen nach den §§ 5 und 6 sowie der vorgesehenen biologischen Sicherheitsmaßnahmen nach den §§ 7 und 8 auf der Grundlage einer Gesamtbewertung folgender Punkte:
- 1.
- Feststellung aller für die Sicherheit bedeutsamen Eigenschaften
- a)
- des Empfänger- oder des Ausgangsorganismus,
- b)
- des überführten genetischen Materials,
- c)
- des Vektors, sofern verwendet,
- d)
- des Spenderorganismus, sofern ein Spenderorganismus während des Vorgangs verwendet wird,
- e)
- des aus der Tätigkeit hervorgehenden gentechnisch veränderten Organismus,
- 2.
- Merkmale der Tätigkeit,
- 3.
- Schwere und Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für die in § 1 Nummer 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter.
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Zitierungen von § 4 GenTSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GenTSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GenTSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 GenTSV Biologische Sicherheitsmaßnahmen
... anerkannten Vektoren und Empfängerorganismen. Sie sind bei der Gesamtbewertung nach § 4 zu berücksichtigen. (3) Anerkannte biologische ...
§ 9 GenTSV Grundsatz der Sicherheitseinstufung
... entsprechend werden gentechnische Arbeiten, unter Beachtung des Stands der Wissenschaft, nach den §§ 4 , 5 und 6 sowie nach Maßgabe der §§ 10 bis 12 in die vier Sicherheitsstufen des ...
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