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§ 4 - Geologiedatengesetz (GeolDG)
§ 4 Anwendung des Geodatenzugangsgesetzes und des Umweltinformationsgesetzes
Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund des § 38 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
- 1.
- die Vorschriften des Bundes und der Länder zum Aufbau einer Geodateninfrastruktur, die in Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist, beschlossen worden sind,
- 2.
- die Vorschriften des Bundes und der Länder zum Zugang zu Umweltinformationen, die in Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates beschlossen worden sind.
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