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§ 4 - Gesellschaftsregisterverordnung (GesRV)
Artikel 1 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2422 (Nr. 53)
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 315-24-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.01.2024; FNA: 315-24-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 4 Inhalt der Eintragungen in das Gesellschaftsregister
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In Spalte 1 des Gesellschaftsregisters ist die laufende Nummer der die Gesellschaft betreffenden Eintragungen einzutragen.
(2) 1In Spalte 2 des Gesellschaftsregisters sind die folgenden Angaben und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen einzutragen:
- 1.
- unter Buchstabe a: der Name der Gesellschaft,
- 2.
- unter Buchstabe b:
- a)
- der Sitz der Gesellschaft,
- b)
- die Anschrift der Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und
- c)
- die Errichtung oder die Aufhebung von Zweigniederlassungen der Gesellschaft unter jeweiliger Angabe des Ortes einschließlich der Postleitzahl, die inländische Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und, falls dem Namen der Gesellschaft für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist, die Angabe dieses Zusatzes.
(3) 1In Spalte 3 des Gesellschaftsregisters sind die folgenden Angaben und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen einzutragen:
- 1.
- unter Buchstabe a: die allgemeine Regelung zur Vertretung der Gesellschaft durch die Gesellschafter und die Liquidatoren,
- 2.
- unter Buchstabe b:
- a)
- die Gesellschafter,
- b)
- die als solche bezeichneten Liquidatoren.
(4) In Spalte 4 des Gesellschaftsregisters sind die folgenden Angaben und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen einzutragen:
- 1.
- unter Buchstabe a: die Rechtsform der Gesellschaft,
- 2.
- unter Buchstabe b:
- a)
- die Auflösung, Fortsetzung und Nichtigkeit der Gesellschaft; das Erlöschen der Gesellschaft sowie Löschungen von Amts wegen;
- b)
- Statuswechsel;
- c)
- Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz;
- d)
- die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses; die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen des § 707b Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs sowie die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme; die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte nach § 277 der Insolvenzordnung; die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.
(5) In Spalte 5 des Gesellschaftsregisters sind die folgenden Angaben einzutragen:
- 1.
- unter Buchstabe a: der Tag der Eintragung,
- 2.
- unter Buchstabe b: sonstige Bemerkungen.
(6) Enthält eine Eintragung im Gesellschaftsregister einen in ein öffentliches Register eingetragenen Rechtsträger, so sind im Gesellschaftsregister auch Art und Ort des Registers und die Registernummer dieses Rechtsträgers zu vermerken.
Zitierungen von § 4 GesRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GesRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GesRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_GesRV.htm