§ 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)

V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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§ 4 Dauer des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 1 dauert in der Regel 18 Monate, mindestens aber zwölf Monate.

(2) Der Vorbereitungsdienst nach § 3 Nummer 2 dauert in der Regel 42 Monate.

(3) 1Die Dauer des Vorbereitungsdienstes kann abweichend festgesetzt werden, wenn Lehrgänge nach den §§ 21 bis 26 bereits an Lehreinrichtungen der Länder, während eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes oder im Rahmen eines berufsmäßigen Wehrdienstes absolviert worden sind. 2Die Entscheidung darüber trifft die Einstellungsbehörde im Einzelfall.



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