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§ 4 - Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung (GlasappAusbV)

V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 129
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-148 Berufliche Bildung

§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Herstellen von Skizzen und Fertigungszeichnungen,

2.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

3.
Trennen von Glaserzeugnissen,

4.
manuelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken,

5.
maschinelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken,

6.
Kaltbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken,

7.
Herstellen von Glasapparaten,

8.
Nachbehandeln von Glasapparaten,

9.
Messen und Prüfen von Halbzeugen und Glasapparaten,

10.
Einsetzen und Warten von Arbeitsmitteln,

11.
Instandsetzen und Ändern von Halbzeugen und Glasapparaten und

12.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit und

4.
digitalisierte Arbeitswelt.

(4) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositionen sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Borosilikatglas,

2.
Quarzglas oder

3.
Weichglas.

2Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet oder in welchen Einsatzgebieten die Vermittlung erfolgt.

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Zitierungen von § 4 GlasappAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GlasappAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GlasappAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage GlasappAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin
... 1 Herstellen von Skizzen und Fertigungszeichnungen ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Skizzen nach Vorgaben und Mustern, insbesondere unter Angabe von Maßen und ... 2 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung von Skizzen,  ... 3 Trennen von Glaserzeugnissen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Aufbau und ... Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Glas vorwärmen und auf allen Bearbeitungsstufen nachwärmen b) ... Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Glas vorwärmen und auf allen Bearbeitungsstufen nachwärmen b) ... Kaltbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Glasrohre und Hohlglaskörper mit einem Durchmesser von bis zu 50 ... 7 Herstellen von Glasapparaten ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Glasapparate zur Destillation herstellen b) Glasapparate für die Dosierung ... 8 Nachbehandeln von Glasapparaten ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Glas technisch entspannen b) Glasapparate signieren c) Glas und ... Messen und Prüfen von Halbzeugen und Glasapparaten ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) Mess- und Prüfmittel unter Berücksichtigung von Aufbau, Funktion und ... 10 Einsetzen und Warten von Arbeitsmitteln ( § 4 Absatz 2 Nummer 10 ) a) Verfahren für Reinigungs- und Wartungsarbeiten auswählen sowie ... Instandsetzen und Ändern von Halbzeugen und Glasapparaten ( § 4 Absatz 2 Nummer 11 ) a) Instandsetzungs- und Änderungsaufträge von Kunden und Kundinnen nach ... Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 2 Nummer 12 ) a) Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung, Durchführung ... des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und ... 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt ... kommunizieren 4 digitalisierte Arbeitswelt ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ...