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§ 4 - Grundwasserverordnung (GrwV)
V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1513 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1802
Geltung ab 16.11.2010; FNA: 753-13-2 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 16.11.2010; FNA: 753-13-2 Wasserwirtschaft
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§ 4 Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die zuständige Behörde stuft den mengenmäßigen Grundwasserzustand als gut oder schlecht ein.
(2) Der mengenmäßige Grundwasserzustand ist gut, wenn
- 1.
- die Entwicklung der Grundwasserstände oder Quellschüttungen zeigt, dass die langfristige mittlere jährliche Grundwasserentnahme das nutzbare Grundwasserdargebot nicht übersteigt und
- 2.
- durch menschliche Tätigkeiten bedingte Änderungen des Grundwasserstandes zukünftig nicht dazu führen, dass
- a)
- die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 44 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Oberflächengewässer, die mit dem Grundwasserkörper in hydraulischer Verbindung stehen, verfehlt werden,
- b)
- sich der Zustand dieser Oberflächengewässer im Sinne von § 3 Nummer 8 des Wasserhaushaltsgesetzes signifikant verschlechtert,
- c)
- Landökosysteme, die direkt vom Grundwasserkörper abhängig sind, signifikant geschädigt werden und
- d)
- das Grundwasser durch Zustrom von Salzwasser oder anderen Schadstoffen infolge räumlich und zeitlich begrenzter Änderungen der Grundwasserfließrichtung nachteilig verändert wird.
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Zitierungen von § 4 GrwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GrwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 GrwV Darstellung des Grundwasserzustands und der Trends
... Die Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands nach § 4 und des chemischen Grundwasserzustands nach § 7 sowie die nach den §§ 10 und 11 ...
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