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§ 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)
§ 4 Erholungsurlaub
Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung (§ 28) gewährt werden.
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