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§ 4 - Güterverkehr-und-Logistik-Fachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (GüLogFachwBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 253
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-76 Berufliche Bildung

§ 4 Prüfungsbereich „Entwickeln und Vermarkten von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen"



1Im Prüfungsbereich „Entwickeln und Vermarkten von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, an der Gestaltung des Leistungsangebots und der Marketingstrategie unter Berücksichtigung des Qualitäts- und Umweltmanagements, der wirtschaftlichen, ökologischen, technischen, informationstechnischen und rechtlichen Anforderungen sowie der verkehrspolitischen Rahmenbedingungen mitzuwirken und kundengerechte Leistungen anzubieten. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Mitwirken bei der Gestaltung und Weiterentwicklung des Qualitäts- und Umweltmanagements,

2.
Bewerten der Entwicklungen auf den nationalen und internationalen Güterverkehrs- und Logistikmärkten und Ableiten von Maßnahmen,

3.
Ermitteln von Kundenbedürfnissen und Beraten von Kunden und Kundinnen,

4.
Analysieren und Bewerten von Ausschreibungen,

5.
Entwickeln von Prozessabläufen,

6.
Erarbeiten, Präsentieren und Verhandeln von Leistungsangeboten,

7.
Mitwirken bei der Entwicklung und Umsetzung eines Marketingplans.



 

Zitierungen von § 4 GüLogFachwBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GüLogFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüLogFachwBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GüLogFachwBAProFV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 6 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte ...
§ 3 GüLogFachwBAProFV Inhalt und Gliederung der Prüfung
... „Entwickeln und Vermarkten von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen" nach § 4 , 2. „Erstellen von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen" nach ...