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Artikel 4 - Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiQuTWG k.a.Abk.)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2696, 2019 BGBl. I S. 1868 (Nr. 49)
Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 5
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Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 4 Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
In § 1 des Finanzausgleichsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 eingefügt:
- „(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1.993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1.993 Millionen Euro."
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 KiQuTWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KiQuTWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 KiQuTWG Inkrafttreten (vom 03.12.2019)
... der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *) (4) Artikel 4 tritt in Kraft, sobald in allen Ländern Verträge nach Artikel 1 § 4 abgeschlossen ...
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