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Artikel 4 - Hebammenreformgesetz (HebRefG)
Artikel 4 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Die Kosten der in § 2 Nummer 1a" durch die Wörter „Die Kosten der in § 2 Nummer 1a Buchstabe a, b und d bis l" ersetzt.
- b)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Zu den Ausbildungsvergütungen nach Satz 1 gehören auch die Vergütungen der Hebammenstudierenden nach § 34 Absatz 1 des Hebammengesetzes. Zu den Mehrkosten des Krankenhauses infolge der Ausbildung nach Satz 1 gehören auch die Kosten der berufspraktischen Ausbildung von Hebammenstudierenden durch ambulante hebammengeleitete Einrichtungen oder durch freiberufliche Hebammen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hebammengesetzes."
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei ausbildenden Krankenhäusern, die nach § 15 des Hebammengesetzes für die Durchführung des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums verantwortlich sind, umfasst das Ausbildungsbudget nach Satz 1 auch die nach § 134a Absatz 1d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten Pauschalen." - b)
- In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Sie stellen dabei" durch die Wörter „Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 stellen bei der Vereinbarung des Ausbildungsbudgets" ersetzt.
- c)
- In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satzes 6" durch die Angabe „Satzes 7" ersetzt.
- 3.
- In Absatz 4b Satz 1 wird die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt.
- 4.
- Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Ein ausbildendes Krankenhaus, das nach § 15 des Hebammengesetzes für die Durchführung des berufspraktischen Teils des Hebammenstudiums verantwortlich ist, leitet den Anteil, der von dem nach Satz 3 gemeldeten oder nach Satz 4 geschätzten Betrag auf die Pauschalen nach § 134a Absatz 1d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entfällt, monatlich an die jeweiligen ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder an die jeweiligen freiberuflichen Hebammen weiter."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_Hebammenreformgesetz.htm