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§ 4 - Herkunftsnachweisregistergesetz (HkNRG)

Artikel 1 G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 9; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung ab 14.01.2023; FNA: 754-34 Energieversorgung
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§ 4 Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte und Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte



(1) Die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde

1.
stellt einem Anlagenbetreiber einer Anlage zur Erzeugung von thermischer Energie auf Antrag einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte aus,

2.
überträgt oder entwertet auf Antrag Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte,

3.
betreibt eine elektronische Datenbank, in der die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte registriert werden,

4.
stellt sicher, dass die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte elektronisch und nach Maßgabe der Norm DIN EN 163251) erfolgen,

5.
ergreift geeignete Maßnahmen, um die Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte vor Missbrauch zu schützen.

(2) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte wird für thermische Energie ausgestellt, übertragen oder entwertet, die aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt und an Kunden geliefert wurde.

(3) Für thermische Energie, die außerhalb des Bundesgebiets erzeugt wurde, erkennt die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde auf Antrag ausländische Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte an.

(4) 1Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie aus erneuerbaren Energien wird ausgestellt, wenn

1.
der Strom zur Erzeugung thermischer Energie aus einem Netz der allgemeinen Versorgung oder einem sonstigen Netz entnommen wurde und

2.
für den der Erzeugung thermischer Energie zugrunde liegenden Stromverbrauch Herkunftsnachweise nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet worden sind.

2Ausnahmen können in der Rechtsverordnung nach § 5 getroffen werden.

(5) Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte ist nicht als Finanzinstrument im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzusehen.

(6) In Bezug auf Verwaltungsakte der in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmten zuständigen Behörde findet kein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt.


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1) Amtlicher Hinweis: Die DIN EN 16325:2016-01 ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.





 

Frühere Fassungen von § 4 HkNRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.02.2024Artikel 2 Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 HkNRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HkNRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkNRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HkNRG Verordnungsermächtigungen zu Herkunftsnachweisen für Gas und Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte sowie zur Subdelegation (vom 09.02.2024)
... wurde, verbraucht werden darf, bb) Ausnahmen von § 3 Absatz 4 Satz 1 und § 4 Absatz 4 Satz 1 bestimmt werden können, 3. zu regeln, unter welchen Voraussetzungen ... b) die Anerkennung von ausländischen Herkunftsnachweisen nach § 3 Absatz 3 oder nach § 4 Absatz 3 , c) die ausnahmsweise Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas für ... eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Aufgaben nach § 3 Absatz 1 bis 5 und § 4 Absatz 1 bis 4 zu betrauen, wobei für Gas aus erneuerbaren Energien, für strombasiertes Gas und ... dieser aber getrennt, betrieben werden, 15. abweichend von § 3 Absatz 6 und § 4 Absatz 5 zu regeln, dass Herkunftsnachweise für Gas oder Herkunftsnachweise für Wärme oder ... 18. zu Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte a) abweichend von § 4 Absatz 2 zu regeln, dass auch Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Wärme oder Kälte, aus denen ...
§ 7 HkNRG Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen aus erneuerbarem Strom (vom 09.02.2024)
... der zuständigen Stelle für Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte nach § 4 im Hinblick auf die Erzeugung von Strom aus oder auf Basis von thermischer Energie sowie der ... Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach § 4 oder mit den beiden Herkunftsnachweisregistern nach den §§ 3 und 4 in einer Datenbank, ... nach § 4 oder mit den beiden Herkunftsnachweisregistern nach den §§ 3 und 4 in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben ...
 
Zitat in folgenden Normen

Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung (FFVAV)
Artikel 1 V. v. 28.09.2021 BGBl. I S. 4591, 4831; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 9
§ 5 FFVAV Inhalt und Transparenz der Abrechnungen (vom 14.01.2023)
... Kältetechnologien mittels Herkunftsnachweisen, die von der zuständigen Behörde nach § 5 des Herkunftsnachweisregistergesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9) für die an den Kunden gelieferte Wärme oder ...

Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)
V. v. 25.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 139
§ 1 GWKHV Gegenstand dieser Verordnung
... und der Betrieb des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte nach § 4 des Herkunftsnachweisregistergesetzes und 3. die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf ...
§ 28 GWKHV Ausstellung und Inhalt von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte
...  Ein Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte kann abweichend von § 4 Absatz 2 des Herkunftsnachweisregistergesetzes für thermische Energie ausgestellt werden, die der Anlagenbetreiber selbst nutzt. ...
§ 41 GWKHV Beleihung
... der Einrichtung und des Betriebs der Herkunftsnachweisregister nach § 3 Absatz 1 bis 5 und § 4 Absatz 1 bis 4 des Herkunftsnachweisregistergesetzes sowie die Befugnis zum Erlass der hierfür notwendigen Verwaltungsakte wie insbesondere ...

Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)
V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
§ 44 37. BImSchV Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
... § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Herkunftsnachweisregistergesetzes im Einvernehmen mit der nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 des Herkunftsnachweisregistergesetzes benannten zuständigen Stelle als ein Register aufbauen und führen, wenn dabei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Herkunftsnachweisen für Gas, Wasserstoff, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien und zur Änderung anderer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 9
Artikel 2 HkNRGEG Änderung der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung
... Kältetechnologien mittels Herkunftsnachweisen, die von der zuständigen Behörde nach § 5 des Herkunftsnachweisregistergesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 9) für die an den Kunden gelieferte Wärme oder ...

Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Artikel 2 GasResRAG Änderung des Herkunftsnachweisregistergesetzes
... § 3 Herkunftsnachweise für Gas und Herkunftsnachweisregister für Gas § 4 Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte und Herkunftsnachweisregister für ... werden kann." 5. Die §§ 3 bis 9 werden durch die folgenden §§ 3 bis 8 ersetzt: „§ 3 Herkunftsnachweise für Gas und ... Die DIN EN 16325:2016-01 ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen. § 4 Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte und Herkunftsnachweisregister für ... wurde, verbraucht werden darf, bb) Ausnahmen von § 3 Absatz 4 Satz 1 und § 4 Absatz 4 Satz 1 bestimmt werden können, 3. zu regeln, unter welchen Voraussetzungen ... b) die Anerkennung von ausländischen Herkunftsnachweisen nach § 3 Absatz 3 oder nach § 4 Absatz 3 , c) die ausnahmsweise Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas für ... eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Aufgaben nach § 3 Absatz 1 bis 5 und § 4 Absatz 1 bis 4 zu betrauen, wobei für Gas aus erneuerbaren Energien, für strombasiertes Gas und ... dieser aber getrennt, betrieben werden, 15. abweichend von § 3 Absatz 6 und § 4 Absatz 5 zu regeln, dass Herkunftsnachweise für Gas oder Herkunftsnachweise für Wärme oder ... 18. zu Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte a) abweichend von § 4 Absatz 2 zu regeln, dass auch Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Wärme oder Kälte, aus denen ... der zuständigen Stelle für Herkunftsnachweise für Wärme oder Kälte nach § 4 im Hinblick auf die Erzeugung von Strom aus oder auf Basis von thermischer Energie sowie der ... Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme nach § 4 oder mit den beiden Herkunftsnachweisregistern nach den §§ 3 und 4 in einer Datenbank, ... nach § 4 oder mit den beiden Herkunftsnachweisregistern nach den §§ 3 und 4 in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben werden. § 8 ...