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§ 4 - Hotelberufeausbildungsverordnung (HotelAusbV)
Artikel 1 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314 (Nr. 8)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-136 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-136 Berufliche Bildung
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§ 4 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung zum Hotelfachmann und zur Hotelfachfrau sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung zum Kaufmann für Hotelmanagement und zur Kauffrau für Hotelmanagement sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(4) 1Die im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
Zitierungen von § 4 HotelAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HotelAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HotelAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_HotelAusbV.htm