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§ 4 - IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung (ITSEAusbV)
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsaufgaben in Abstimmung mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen,
- 2.
- Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen,
- 3.
- Beurteilen marktgängiger IT-Systeme und kundenspezifischer Lösungen,
- 4.
- Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen,
- 5.
- Durchführen und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 6.
- Umsetzen, Integrieren und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz,
- 7.
- Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss,
- 8.
- Installieren und Konfigurieren von IT-Geräten und IT-Systemen,
- 9.
- Installieren von Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssystemen,
- 10.
- Planen und Vorbereiten von Service- und Instandsetzungsmaßnahmen an IT-Geräten und IT-Systemen und an deren Infrastruktur,
- 11.
- Durchführen von Service- und Instandsetzungsarbeiten an IT-Geräten und IT-Systemen und an deren Infrastruktur,
- 12.
- Auftragsabschluss und Unterstützung von Nutzern und Nutzerinnen im Umgang mit IT-Geräten und IT-Systemen und mit deren Infrastruktur,
- 13.
- IT-Sicherheit und Datenschutz in IT-Systemen, Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssystemen,
- 14.
- Installieren von IT-Systemen, Geräten und Betriebsmitteln sowie deren Anbindung an die Stromversorgung und
- 15.
- Prüfen der elektrischen Sicherheit von Geräten und Betriebsmitteln.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz und
- 5.
- vernetztes Zusammenarbeiten unter Nutzung digitaler Medien.
(4) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
- 1.
- digitale Infrastruktur,
- 2.
- leitungsgebundene Netze,
- 3.
- Funknetze,
- 4.
- virtuelle Netze,
- 5.
- Computersysteme,
- 6.
- Endgeräte und
- 7.
- Sicherheitssysteme.
(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 1 bis 7 genannten Berufsbildpositionen sind im Bereich der IT-Berufe berufsübergreifend und werden in gleicher Weise auch in den folgenden Berufsausbildungen vermittelt:
- 1.
- in der Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitalisierungsmanagement nach der Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 290),
- 2.
- in der Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin nach der Fachinformatikerausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 250) und
- 3.
- in der Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management nach der IT-System-Management-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 280).
Zitierungen von § 4 ITSEAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ITSEAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ITSEAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 ITSEAusbV Inhalt von Teil 1
... 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im ...
Anlage ITSEAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin
... mit den kundenspezifischen Geschäfts- und Leistungsprozessen ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Grundsätze und Methoden des Projektmanagements anwenden b) ... 2 Informieren und Beraten von Kunden und Kundinnen ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) im Rahmen der Marktbeobachtung Preise, Leistun- gen und Konditionen von ... marktgängiger IT-Systeme und kunden- spezifischer Lösungen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) marktgängige IT-Systeme für unterschiedliche Ein- satzbereiche ... Entwickeln, Erstellen und Betreuen von IT-Lösungen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) IT-Systeme zur Bearbeitung betrieblicher Fachauf- gaben analysieren sowie unter ... und Dokumentieren von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden ... und Prüfen von Maßnahmen zur IT-Sicherheit und zum Datenschutz ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) betriebliche Vorgaben und rechtliche Regelungen zur IT-Sicherheit und zum ... 7 Erbringen der Leistungen und Auftragsabschluss ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Leistungen nach betrieblichen und vertraglichen Vor- gaben dokumentieren ... Installieren und Konfigurieren von IT-Geräten und IT-Systemen ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) IT-Geräte und Komponenten für IT-Systeme aus- wählen b) ... von Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssystemen ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) Netzwerkkomponenten unterscheiden und auswäh- len b) ... an IT-Geräten und IT-Systemen und an deren Infrastruktur ( § 4 Absatz 2 Nummer 10 ) a) Leistungsmerkmale prüfen und beurteilen b) Serviceleistungen und ... an IT-Geräten und IT-Systemen und an deren Infrastruktur ( § 4 Absatz 2 Nummer 11 ) a) Funktionsfähigkeit von IT-Geräten und IT-Systemen prüfen ... im Umgang mit IT-Geräten und IT-Systemen und mit deren Infrastruktur ( § 4 Absatz 2 Nummer 12 ) a) an der Planung und Vorbereitung von Produktschu- lungen mitwirken b) ... in IT-Systemen, Netzwerkinfrastrukturen und Übertragungssystemen ( § 4 Absatz 2 Nummer 13 ) a) Sicherheitskonzepte nach Vorgaben umsetzen b) Gefährdungspotenziale ... Geräten und Betriebsmitteln sowie deren Anbindung an die Stromversorgung ( § 4 Absatz 2 Nummer 14 ) a) Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefähr- dungen treffen und ... der elektrischen Sicherheit von Geräten und Betriebsmitteln ( § 4 Absatz 2 Nummer 15 ) a) Sichtprüfung von Geräten und Betriebsmitteln durch- führen, ... 1 Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) wesentliche Inhalte und Bestandteile des Ausbil- dungsvertrages darstellen, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) die Rechtsform und den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit ... 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... Vernetztes Zusammen- arbeiten unter Nutzung digitaler Medien ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) gegenseitige Wertschätzung unter Berücksichtigung gesellschaftlicher ...
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