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§ 4 - IT-Beratung-Fortbildungsprüfungsverordnung (ITBFPrV)
Artikel 3 V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 296, S. 18
Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-86 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.11.2024; FNA: 806-22-6-86 Berufliche Bildung
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§ 4 Prüfungsbereich „Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung individueller IT-Kundenlösungen"
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
1Im Prüfungsbereich „Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung individueller IT-Kundenlösungen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, bei der Umsetzung individueller IT-Kundenlösungen zu beraten und zu unterstützen. 2Dabei hat sie nachzuweisen, dass sie Kunden sowie Geschäftspartner beraten und im laufenden Betrieb fachlich betreuen, Kundenbeziehungen gestalten sowie Kunden und Geschäftspartner bei Angebots- und Vertragsgestaltung beratend unterstützen kann. 3In diesem Rahmen wird aus den Inhalten der folgenden Qualifikationsschwerpunkte geprüft:
- 1.
- Qualifikationsschwerpunkt „Kundenmanagement gestalten, Kunden gewinnen, beraten und betreuen":
- a)
- Durchführen und Bewerten von Markt- und Machbarkeitsanalysen sowie Ableiten von Vertriebs- und Beratungsstrategien aus der Bewertung der Analysen,
- b)
- Gestalten von Prozessen für den Aufbau von Kundenbeziehungen sowie Sicherstellen einer nachhaltigen Kundenbindung,
- c)
- Analysieren von Kundenbeziehungen, Berücksichtigen von Rückmeldungen der Kunden und Reflektieren des eigenen Verhaltens vor diesem Hintergrund sowie
- d)
- Identifizieren von Optimierungspotenzial des Kundenmanagements und Umsetzen von Optimierungsmaßnahmen,
- 2.
- Qualifikationsschwerpunkt „Stakeholdermanagement durchführen":
- a)
- Identifizieren und Analysieren von Interessengruppen,
- b)
- Reflektieren der Verhaltensweisen interner und externer Interessengruppen sowie der eigenen Verhaltensweise in Bezug auf eine erfolgreiche Geschäftsbeziehung,
- c)
- Gestalten zielgruppenspezifischer Kommunikationsstrategien sowie
- d)
- Nutzen betrieblicher Organisations- und Kommunikationswege zum Gestalten von Informationsflüssen zwischen Geschäftspartnern und zum Optimieren von Geschäftsbeziehungen,
- 3.
- Qualifikationsschwerpunkt „Angebots- und Vertragsmanagement durchführen":
- a)
- Analysieren von Geschäftsprozessen und Kundenbedarfen sowie von gesellschaftlichen, organisatorischen und betrieblichen Rahmenbedingungen der Stakeholder,
- b)
- Entwickeln und Präsentieren kundenspezifischer Angebote,
- c)
- fachliches Begleiten der Ausgestaltung von Angeboten und Verträgen sowie
- d)
- Koordinieren, Sicherstellen und Abnehmen der Leistungserbringung sowie Etablieren eines Reklamationsmanagements,
- 4.
- Qualifikationsschwerpunkt „Im laufenden Betrieb beraten und unterstützen":
- a)
- Erkennen des Optimierungspotenzials in Betriebsabläufen und Entwickeln und Umsetzen von Handlungsempfehlungen aus dem erkannten Optimierungspotenzial,
- b)
- Planen, Organisieren und Durchführen zielgruppenspezifischer Schulungen sowie
- c)
- Festlegen von Qualitätsmerkmalen des Beratungsprozesses und Sicherstellen der Qualität des Beratungsprozesses,
- 5.
- Qualifikationsschwerpunkt „Organisatorische und rechtliche Vorgaben":
- a)
- Ermitteln von Anforderungen an Datensicherheitskonzepte,
- b)
- Mitwirken bei der Entwicklung von Datensicherheitskonzepten,
- c)
- Berücksichtigen und Umsetzen von Datensicherheitskonzepten,
- d)
- Identifizieren und Bewerten von Risiken sowie Einleiten von Maßnahmen zur Minimierung von Risiken sowie
- e)
- Sicherstellen der Einhaltung organisatorischer und rechtlicher Vorgaben sowie
- 6.
- Qualifikationsschwerpunkt „Projektunterstützung und -koordination":
- a)
- Unterstützen der Projektleitung durch Übernehmen und Umsetzen von Teilprojekten,
- b)
- organisatorisches Begleiten von Projekten, insbesondere Erstellen von Projektplänen und Planen des Mitarbeitendeneinsatzes,
- c)
- Mitwirken bei der Aufwandsanalyse und -kalkulation von Projekten,
- d)
- projektbegleitendes Beraten von Kunden sowie Unterstützen und Beraten von Kunden in der Roll-out-Phase,
- e)
- Mitwirken beim Projektcontrolling, bei der Nachverfolgung von Aufgaben und beim Aufbereiten von Statusberichten sowie
- f)
- Planen und Umsetzen von projektbezogenen Schulungs- und Trainingsmaßnahmen.
Zitierungen von § 4 ITBFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ITBFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ITBFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ITBFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen des in § 3 in Verbindung mit § 4 genannten Prüfungsbereichs. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt ...
§ 3 ITBFPrV Inhalt der Prüfung
... und Unterstützung bei der Umsetzung individueller IT-Kundenlösungen" nach § 4 ...
§ 6 ITBFPrV Schriftliche Prüfung
... sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte des Prüfungsbereichs nach § 4 Satz 3 situationsbezogen thematisiert werden. Die Aufgabenstellungen müssen der zu ...
§ 7 ITBFPrV Mündliche Prüfung
... Thema ist so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte des Prüfungsbereichs nach § 4 berücksichtigt werden. Der Prüfungsausschuss führt mit der zu ...
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