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§ 4 - Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 4 Aufgaben des Robert Koch-Institutes
(1) 1Das Robert Koch-Institut ist die nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. 2Dies schließt die Entwicklung und Durchführung epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie Forschung zu Ursache, Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten ein. 3Es arbeitet mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden, den zuständigen Landesbehörden, den nationalen Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen und Fachgesellschaften zusammen. 4Auf dem Gebiet der Zoonosen und mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftungen sind das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das Bundesinstitut für Risikobewertung, sofern es sich um Aufgaben der Risikobewertung handelt, und das Friedrich-Loeffler-Institut zu beteiligen. 5Auf Ersuchen der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde kann das Robert Koch-Institut den zuständigen Stellen bei Maßnahmen zur Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von bedrohlichen übertragbaren Krankheiten, auf Ersuchen mehrerer zuständiger oberster Landesgesundheitsbehörden auch länderübergreifend, Amtshilfe leisten. 6Soweit es zur Erfüllung dieser Amtshilfe erforderlich ist, darf es personenbezogene Daten verarbeiten. 7Beim Robert Koch-Institut wird eine Kontaktstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Länder eingerichtet, die die Amtshilfe nach Satz 5 und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesbehörden und die Zusammenarbeit bei der Umsetzung des elektronischen Melde- und Informationssystems nach § 14 innerhalb der vom gemeinsamen Planungsrat nach § 14 Absatz 1 Satz 8 getroffenen Leitlinien koordiniert.
(1a) 1Das Bundesministerium für Gesundheit legt dem Deutschen Bundestag nach Beteiligung des Bundesrates bis spätestens zum 31. März 2021 einen Bericht zu den Erkenntnissen aus der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie vor. 2Der Bericht beinhaltet Vorschläge zur gesetzlichen, infrastrukturellen und personellen Stärkung des Robert Koch-Instituts sowie gegebenenfalls zusätzlicher Behörden zur Erreichung des Zwecks dieses Gesetzes.
(2) Das Robert Koch-Institut
- 1.
- erstellt im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für Fachkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten,
- 2.
- wertet die Daten zu meldepflichtigen Krankheiten und meldepflichtigen Nachweisen von Krankheitserregern, die ihm nach diesem Gesetz und nach § 11 Absatz 5, § 16 Absatz 4 des IGV-Durchführungsgesetzes übermittelt worden sind, infektionsepidemiologisch aus,
- 3.
- stellt die Ergebnisse der infektionsepidemiologischen Auswertungen den folgenden Behörden und Institutionen zur Verfügung:
- a)
- den jeweils zuständigen Bundesbehörden,
- b)
- dem Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr,
- c)
- den obersten Landesgesundheitsbehörden,
- d)
- den Gesundheitsämtern,
- e)
- den Landesärztekammern,
- f)
- dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
- g)
- der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,
- h)
- dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und
- i)
- der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
- 4.
- veröffentlicht die Ergebnisse der infektionsepidemiologischen Auswertungen periodisch und
- 5.
- unterstützt die Länder und sonstigen Beteiligten bei ihren Aufgaben im Rahmen der epidemiologischen Überwachung nach diesem Gesetz.
(3) 1Das Robert Koch-Institut arbeitet zu den in § 1 Absatz 1 genannten Zwecken mit ausländischen Stellen und supranationalen Organisationen sowie mit der Weltgesundheitsorganisation und anderen internationalen Organisationen zusammen. 2Im Rahmen dieser Zusammenarbeit stärkt es deren Fähigkeiten, insbesondere einer möglichen grenzüberschreitenden Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, entsprechende Gefahren frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen zur Verhinderung einer möglichen grenzüberschreitenden Weiterverbreitung einzuleiten. 3Die Zusammenarbeit kann insbesondere eine dauerhafte wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Einrichtungen in Partnerstaaten, die Ausbildung von Personal der Partnerstaaten sowie Unterstützungsleistungen im Bereich der epidemiologischen Lage- und Risikobewertung und des Krisenmanagements umfassen, auch verbunden mit dem Einsatz von Personal des Robert Koch-Institutes im Ausland. 4Soweit es zur Abwendung von Gefahren von Dritten und zum Schutz von unmittelbar Betroffenen im Rahmen der frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von bedrohlichen übertragbaren Krankheiten, der Unterstützung bei der Ausbruchsuntersuchung und -bekämpfung, der Kontaktpersonennachverfolgung oder der medizinischen Evakuierung von Erkrankten und Ansteckungsverdächtigen erforderlich ist, darf das Robert Koch-Institut im Rahmen seiner Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 personenbezogene Daten verarbeiten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 G. v. 16. September 2022 BGBl. I S. 1454 m.W.v. 17. September 2022
Frühere Fassungen von § 4 IfSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 IfSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 IfSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IfSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 IfSG Epidemische Lage von nationaler Tragweite (vom 17.09.2022)
... zuständigen Landesbehörden informieren unverzüglich die Kontaktstelle nach § 4 Absatz 1 Satz 7 , wenn im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Durchführung notwendiger ...
§ 14 IfSG Elektronisches Melde- und Informationssystem; Verordnungsermächtigung (vom 17.09.2022)
... 2. die Daten, die bei den Meldungen nach dem IGV-Durchführungsgesetz und im Rahmen der §§ 4 und 12 erhoben worden sind, 3. die Daten, die im Rahmen der epidemiologischen ...
Zitat in folgenden Normen
Coronavirus-Testverordnung (TestV)
V. v. 21.09.2021 BAnz AT 21.09.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 13
§ 7a TestV Abrechnungsprüfung (vom 01.03.2023)
... einer Analyse nach Absatz 1a weiter. (1a) Im Rahmen seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d des Infektionsschutzgesetzes analysiert das Robert Koch-Institut im Hinblick auf die nach § 4a der ...
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
G. v. 29.08.2005 BGBl. I S. 2570
Artikel 2b 14. AMGÄndG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert: In § 4 Abs. 1 Satz 4 wird nach den Wörtern „länderübergreifenden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 1 3. COVIfSGAnpG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter ... bb) In Nummer 2 wird die Angabe „von § 12" durch die Wörter „der §§ 4 und 12" ersetzt. c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: ...
Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 587; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 1 COVIfSGAnpG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Abschnitt Koordinierung und epidemische Lage von nationaler Tragweite". 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Artikel 1 IfSGuaÄndG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder". 2. § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) die nach § 23 ... für ambulantes Operieren haben sicherzustellen, dass die vom Robert Koch-Institut nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b festgelegten nosokomialen Infektionen und das Auftreten von ... und umgesetzt werden. Darüber hinaus haben die Leiter sicherzustellen, dass die nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b festgelegten Daten zu Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs ...
Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615
Artikel 1 IfSMoG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit verursachen kann,". 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „und ... für ambulantes Operieren haben sicherzustellen, dass die vom Robert Koch-Institut nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b festgelegten nosokomialen Infektionen" durch die Wörter „Die Leiter von ... nosokomialen Infektionen" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „ § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b " durch die Angabe „Absatz 4a" ersetzt. b) Nach Absatz 4 wird folgender ...
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 CovidIfSGAnpG 2022 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... „§ 59 Arbeits- und sozialrechtliche Sondervorschriften". 1a. In § 4 Absatz 1 Satz 7 wird die Angabe „Satz 7" durch die Angabe „Satz 8" ersetzt. 1b. ...
Masernschutzgesetz
G. v. 10.02.2020 BGBl. I S. 148
Artikel 1 MasSchG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 bis 5 wird durch die folgenden ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 31.08.2022 BAnz AT 31.08.2022 V2
Artikel 1 4. TestVÄndV
... Absätze 1a und 1b eingefügt: „(1a) Im Rahmen seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d des Infektionsschutzgesetzes analysiert das Robert Koch-Institut im Hinblick auf die nach § 4a durchgeführten ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Artikel 6 4. LFGBuaÄndG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... § 4 Absatz 1 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 ...
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
Artikel 1 2. COVIfSGAnpG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... gefasst: „15. Abschnitt Übergangsvorschriften". 2. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Beim Robert Koch-Institut wird eine ... zuständigen Landesbehörden informieren unverzüglich die Kontaktstelle nach § 4 Absatz 1 Satz 7 , wenn im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Durchführung notwendiger ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Aviäre-Influenza-Meldepflicht-Verordnung (AIMPV)
V. v. 11.05.2007 BGBl. I S. 732; aufgehoben durch § 3 V. v. 18.03.2016 BGBl. I S. 515
§ 1 AIMPV
... Zusammenhang begründet ist. Die dazu vom Robert Koch-Institut auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes veröffentlichte Empfehlung ist zu ...
IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung (IfSGMeldAnpV)
V. v. 18.03.2016 BGBl. I S. 515; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 10.02.2020 BGBl. I S. 148
§ 1 IfSGMeldAnpV Anpassung der Meldepflicht in Bezug auf namentlich meldepflichtige Krankheiten
... Zusammenhang begründet ist. Die dazu vom Robert Koch-Institut auf der Grundlage von § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes veröffentlichte Empfehlung ist zu ...
Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV")
V. v. 30.01.2020 BAnz AT 31.01.2020 V1; aufgehoben durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
§ 1 CorViMV Ausdehnung der Meldepflicht
... Zusammenhang begründet ist. Die vom Robert Koch-Institut auf der Grundlage des § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes veröffentlichte Empfehlung zu der in Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit ist zu ...
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