Artikel 4 - Implantateregister-Errichtungsgesetz (EIRD)

G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2494 (Nr. 48); Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 4 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 1. Januar 2020 KHG § 17b

§ 17b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 7 werden die Wörter „sowie für" durch ein Komma ersetzt.

2.
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

3.
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
den Aufwand, der den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 2 Nummer 5 Buchstabe a des Implantateregistergesetzes auf Grund ihrer Pflichten nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 des Implantateregistergesetzes sowie den §§ 18, 20, 24 und 25 des Implantateregistergesetzes und für die zu zahlenden Entgelte nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes entsteht."



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