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§ 4 - Industriekaufleuteausbildungsverordnung (IndKflAusbV)

V. v. 12.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 94
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-157 Berufliche Bildung

§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Leistungserstellung planen und koordinieren,

2.
Logistik und Lagerprozesse planen und steuern,

3.
Beschaffung planen und steuern,

4.
Marketingmaßnahmen planen und umsetzen,

5.
Vertriebsprozesse umsetzen,

6.
Personalprozesse umsetzen,

7.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen,

8.
einsatzgebietsspezifische Lösungen erarbeiten und

9.
einsatzgebietsspezifische Aufgaben und Prozesse koordinieren.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4.
digitalisierte Arbeitswelt,

5.
digitale Geschäftsprozesse im Unternehmen gestalten und

6.
Zusammenarbeit, Kommunikation und individuelle Arbeitsorganisation gestalten.

(4) 1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 8 und 9 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:

1.
Vertrieb,

2.
Marketing,

3.
Beschaffung,

4.
Logistik,

5.
Personalwirtschaft,

6.
Leistungserstellung oder

7.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle.

2Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. 3Der Ausbildende darf ein von Satz 1 abweichendes Einsatzgebiet festlegen, wenn in ihm die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in Absatz 2 Nummer 8 und 9 genannten Berufsbildpositionen vermittelt werden.

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Zitierungen von § 4 IndKflAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 IndKflAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndKflAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 IndKflAusbV Prüfungsbereich „Fachaufgabe im Einsatzgebiet"
... präsentieren und zu bewerten. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das nach § 4 Absatz 4 gewählte Einsatzgebiet zugrunde zu legen. (3) Der Prüfling hat zu ...
Anlage IndKflAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekaufmann und zur Industriekauffrau
...  1 Leistungserstellung planen und koordinieren ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) wesentliche Produkte und Dienstleistungen des Ausbildungsbetriebes beschreiben ... 2 Logistik und Lagerprozesse planen und steuern ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Ziele, Aufgaben, Objekte und Abläufe der Logistikketten erläutern  ...   3 Beschaffung planen und steuern ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Bedarfe für die Leistungserstellung ermitteln und Dispositionen ... 4 Marketingmaßnahmen planen und umsetzen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Leistungsspektrum des Ausbildungsbetriebes in den Markt einordnen und die ...   5 Vertriebsprozesse umsetzen ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Preisermittlung und angebotsspezifische Kalkulatio- nen sowie Angebotserstellung ...   14 6 Personalprozesse umsetzen ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) bei der Personalbedarfsermittlung mitwirken und Maßnahmen ableiten  ... kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Geschäftsfälle und -vorgänge entsprechend der Grundsätze ... 8 einsatzgebietsspezifische Lösungen erarbeiten ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Informationen für einsatzgebietsspezifische Anfor- derungen beschaffen, ... Aufgaben und Prozesse koordinieren ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) mit internen und externen Partnern einsatzgebiets- übergreifend kooperieren ... des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge- schäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und ... ergreifen 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für ... 4 digitalisierte Arbeitswelt ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ... digitale Geschäftsprozesse im Unternehmen gestalten ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) betriebliche Anwendungssysteme nutzen und deren Einsatzmöglichkeiten ... Kommunikation und individuelle Arbeitsorganisation gestalten ( § 4 Absatz 3 Nummer 6 ) a) Zusammenarbeit mit internen und externen Ziel- gruppen durch ...