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Artikel 4 - Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG)
Artikel 4 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den doppelten Kinderfreibetrag sowie den doppelten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und für die Steuerklasse IV im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht in Betracht kommt." - b)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „33.912 Euro" durch die Angabe „35.086 Euro" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „16.956 Euro" durch die Angabe „17.543 Euro" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum
- 1.
- bei monatlicher Lohnzahlung
- a)
- in der Steuerklasse III mehr als 2.923,83 Euro und
- b)
- in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 1.461,92 Euro,
- 2.
- bei wöchentlicher Lohnzahlung
- a)
- in der Steuerklasse III mehr als 682,23 Euro und
- b)
- in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 341,11 Euro,
- 3.
- bei täglicher Lohnzahlung
- a)
- in der Steuerklasse III mehr als 97,46 Euro und
- b)
- in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als 48,73 Euro beträgt."
- d)
- Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „16.956 Euro" durch die Angabe „17.543 Euro" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „33.912 Euro" durch die Angabe „35.086 Euro" ersetzt.
- e)
- In Absatz 5 wird die Angabe „33.912 Euro" durch die Angabe „35.086 Euro" und die Angabe „16.956 Euro" durch die Angabe „17.543 Euro" ersetzt.
- 2.
- Dem § 6 wird folgender Absatz 23 angefügt:„(23) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für das Ausgleichsjahr 2023 anzuwenden."
Zitierungen von Artikel 4 InflAusG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 InflAusG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InflAusG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 InflAusG Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... Solidaritätszuschlaggesetz 1995, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 ...
Zitat in folgenden Normen
Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995)
neugefasst durch durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4130; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2230
§ 6 SolzG 1995 Anwendungsvorschrift (vom 01.01.2024)
... die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230 ) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a in der ... im Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230 ) ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember ... die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230 ) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des ...
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