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Artikel 4 - Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG)
Artikel 4 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 5 Absatz 3e wird folgender Absatz 3f eingefügt:„(3f) Sind die Voraussetzungen für die nach § 9 Absatz 1a Nummer 8 vereinbarten Abschläge erfüllt, ist der Abschlagsbetrag vom Krankenhaus in der Rechnung mindernd auszuweisen oder, wenn keine Rechnungsminderung durch das Krankenhaus erfolgt, von der Krankenkasse einzubehalten."
- 2.
- Dem § 6 Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
„Solange für eine längerfristige Beatmungsentwöhnung noch kein Zusatzentgelt nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kalkuliert werden kann, ist hierfür ab dem Jahr 2021 ein gesondertes krankenhausindividuelles Zusatzentgelt zu vereinbaren; Satz 2 gilt entsprechend." - 3.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1a wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- bis zum 31. März 2021 das Nähere zu den Voraussetzungen, zur Höhe und zur Ausgestaltung von Abschlägen für Krankenhäuser, die
- a)
- entgegen § 39 Absatz 1 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch keine Einschätzung des Beatmungsstatus vornehmen oder
- b)
- im Falle einer erforderlichen Anschlussversorgung zur Beatmungsentwöhnung entgegen § 39 Absatz 1a Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch keine Verordnung vornehmen."
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe „Nummer 5" die Wörter „oder Nummer 8" eingefügt.
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Zitierungen von Artikel 4 GKV-IPReG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 GKV-IPReG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GKV-IPReG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 4a 3. COVIfSGAnpG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2220 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...
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