§ 4 - Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG)

G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 393
Geltung ab 01.07.2024; FNA: 2129-71 Umweltschutz

§ 4 Klimarisikoanalyse; Datenerhebung


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Bundesregierung erstellt eine Klimarisikoanalyse nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und veröffentlicht sie. 2Die Klimarisikoanalyse ist mindestens alle acht Jahre zu aktualisieren.

(2) 1Die Klimarisikoanalyse soll als systematische Grundlage für die Klimaanpassung, insbesondere zur Ableitung von Handlungserfordernissen und als Grundlage für Maßnahmenplanungen vorrangig des Bundes, mittel- und langfristige Klimaszenarien für Deutschland betrachten. 2Ziel der Klimarisikoanalyse ist es, aufzuzeigen, in welchen Handlungsfeldern, bei welchen Klimawirkungen und in welchen Regionen in Deutschland besonders hohe Klimarisiken bestehen. 3Sie soll analysieren, wie die Risiken in einzelnen Handlungsfeldern zusammenhängen und sich gegenseitig beeinflussen, welche Anpassungsmöglichkeiten bestehen und wie stark entsprechende Maßnahmen den Klimawandelfolgen entgegenwirken können. 4Die Bundesregierung stellt den Ländern und Kommunen die für die Klimarisikoanalyse verwendeten Daten, fachlichen Grundlagen sowie methodischen Leitfäden zur Verfügung.

(3) Die Bundesregierung erhebt zudem regelmäßig Daten und stellt diese der Öffentlichkeit zur Verfügung, insbesondere

1.
zu Schadenssummen, die auf Schäden durch Wetterextreme zurückzuführen sind, sowie

2.
zu den Ausgaben des Bundes für die Klimaanpassung.

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Zitierungen von § 4 KAnG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KAnG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAnG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KAnG Vorsorgende Klimaanpassungsstrategie
... Die Klimaanpassungsstrategie wird insbesondere auf Grundlage der Klimarisikoanalyse nach § 4 Absatz 1 Satz 1 entwickelt. (2) In die vorsorgende Klimaanpassungsstrategie sind mindestens folgende ...


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