(1) Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Cannabissamen zum Zweck des privaten Eigenanbaus von Cannabis nach
§ 9 oder des gemeinschaftlichen Eigenanbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen nach Kapitel 4 nur aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlaubt.
(3) Die Bestimmungen zum Umgang mit Vermehrungsmaterial nach
§ 10 sowie Kapitel 4 bleiben von Absatz 1 unberührt.
(4) Cannabissamen, die entgegen Absatz 2 eingeführt worden sind oder eingeführt werden sollen, können sichergestellt werden;
§ 2 Absatz 6 gilt entsprechend.
§ 36 KCanG Bußgeldvorschriften (vom 26.06.2024) ... § 2 Absatz 1 Nummer 2 Cannabis in militärischen Bereichen anbaut, 3. entgegen § 4 Absatz 2 Cannabissamen einführt, 4. entgegen § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 ...
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 15 CanG Inkrafttreten ... in Kraft. (2) In Artikel 1 treten § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 3 , § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, die §§ 6, 8 Absatz 2, die §§ 11 bis 17 ...